§ 1421 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verwaltung des Gesamtguts bei Gütergemeinschaft – § 1421

Regelt, welcher Ehegatte das Gesamtgut verwaltet oder ob gemeinschaftliche Verwaltung erfolgt, falls kein Ehevertrag dies bestimmt.

Amtlicher Text § 1421 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Ehegatten sollen in dem Ehevertrag, durch den sie die Gütergemeinschaft vereinbaren, bestimmen, welcher der Ehegatten das Gesamtgut verwaltet oder ob es von ihnen gemeinschaftlich verwaltet wird. Enthält der Ehevertrag keine Bestimmung hierüber, so verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1421 BGB betrifft die Gütergemeinschaft, einen gesetzlichen Güterstand, bei dem das Vermögen beider Ehegatten das Gesamtgut bildet. Die Ehegatten müssen im Ehevertrag festlegen, wer das Gesamtgut verwaltet.

Der Ehevertrag soll bestimmen, ob einer der Ehegatten allein verwaltet oder ob die Verwaltung gemeinschaftlich erfolgt. Enthält der Ehevertrag keine solche Bestimmung, verwalten die Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.

Wann sie gilt

  • Ein Ehepaar vereinbart im Ehevertrag, dass der Ehemann das Gesamtgut allein verwaltet.
  • Im Ehevertrag wird keine Regelung zur Verwaltung getroffen, daher verwalten beide Ehegatten das Gesamtgut gemeinschaftlich.
  • Ein Ehegatte möchte die Verwaltung übernehmen, aber der Ehevertrag sieht gemeinschaftliche Verwaltung vor.
  • Die Ehefrau wird im Ehevertrag als alleinige Verwalterin des Gesamtguts bestimmt.
  • Nach Abschluss des Ehevertrags stellt sich heraus, dass die Verwaltungsregelung fehlt, sodass automatisch gemeinschaftliche Verwaltung gilt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Frage, wie ein Ehegatte über einzelne Gegenstände des Gesamtguts verfügen darf (z. B. Grundstücke) – dies ist in § 1424 geregelt.
  • Die Möglichkeit, die einmal getroffene Bestimmung zur Verwaltung nachträglich zu ändern – dies wird in § 1421 nicht behandelt.
  • Die Haftung für Verbindlichkeiten, die aus der Verwaltung entstehen – diese ist in anderen Vorschriften des Güterrechts geregelt.

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