Ausschluss nicht übertragbarer Rechte § 1417
In einer Gütergemeinschaft gehören nicht übertragbare Gegenstände zum Sondergut. Jeder Ehegatte verwaltet sie eigenständig für Rechnung des Gesamtguts.
- (1) Vom Gesamtgut ist das Sondergut ausgeschlossen.
- (2) Sondergut sind die Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden können.
- (3) Jeder Ehegatte verwaltet sein Sondergut selbständig. Er verwaltet es für Rechnung des Gesamtguts.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Gilt für Ehepaare eine Gütergemeinschaft, werden Gegenstände nicht automatisch Teil des gemeinschaftlichen Gesamtguts, wenn sie rechtlich nicht durch ein Rechtsgeschäft übertragen werden können. Solche Vermögenswerte bilden das sogenannte Sondergut.
Dazu zählen Rechte, die eng an eine Person gebunden sind. Beispiele hierfür sind unveräußerliche Nießbrauchsrechte, persönliche Dienstbarkeiten oder unpfändbare Gehaltsansprüche, soweit sie rechtlich nicht abgetreten werden können.
Das Sondergut wird von dem jeweiligen Ehegatten eigenständig verwaltet. Die Erträge oder finanziellen Ergebnisse aus dieser Verwaltung stehen jedoch wirtschaftlich dem Gesamtgut zu, da die Verwaltung für Rechnung des Gesamtguts erfolgt.
Wann sie gilt
- Ein Ehepartner besitzt ein persönliches Nießbrauchsrecht an einem Grundstück, das rechtlich nicht auf andere Personen übertragen werden kann.
- Eine Ehegattin bezieht unpfändbare Lohnansprüche, deren Abtretung per Gesetz oder Vereinbarung ausgeschlossen ist.
- Ein Ehegatte hält einen Geschäftsanteil an einer Personengesellschaft, deren Statuten eine Übertragung durch Rechtsgeschäft ausschließen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Vermögenswerte, die durch Ehevertrag ausdrücklich dem Gesamtgut entzogen wurden (dies betrifft das Vorbehaltsgut).
- Das Vermögen von Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ohne Ehevertrag.
- Die Frage, wie das gemeinschaftliche Gesamtgut selbst von beiden Ehegatten gemeinsam verwaltet wird.
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