§ 1415 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vereinbarung der Gütergemeinschaft durch Ehevertrag § 1415

§ 1415 BGB: Bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft durch Ehevertrag gelten die nachfolgenden Regelungen. Sie leitet das Gütergemeinschaftsrecht ein.

Amtlicher Text § 1415 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Vereinbaren die Ehegatten durch Ehevertrag Gütergemeinschaft, so gelten die nachstehenden Vorschriften.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1415 BGB ist die Einführungsnorm für die Gütergemeinschaft. Sie besagt: Wenn Ehegatten in einem Ehevertrag die Gütergemeinschaft vereinbaren, dann gelten die anschließenden Vorschriften der §§ 1416 bis 1426. Die Norm selbst schafft keine eigenen Rechte oder Pflichten, sondern verweist auf das gesamte Regelwerk der Gütergemeinschaft. Ohne einen wirksamen Ehevertrag mit dieser Vereinbarung findet die Gütergemeinschaft nicht statt.

Voraussetzung ist ein Ehevertrag, der den Formvorschriften des § 1410 BGB (notarielle Beurkundung) genügen muss. Zudem dürfen die Grenzen der Vertragsfreiheit nach § 1409 BGB nicht überschritten werden. Die Wirkung der Gütergemeinschaft tritt dann mit dem Vertragsschluss ein, sofern nichts anderes vereinbart ist.

Wann sie gilt

  • Ein Ehepaar möchte sein Vermögen gemeinschaftlich verwalten und schließt einen Ehevertrag, in dem die Gütergemeinschaft vereinbart wird.
  • Nach Jahren der Zugewinngemeinschaft einigen sich die Ehegatten, durch notariellen Vertrag zur Gütergemeinschaft überzugehen.
  • Ein Ehepartner ist Unternehmer und will sein Betriebsvermögen in das Gesamtgut einbringen; die Gütergemeinschaft wird im Ehevertrag festgelegt.
  • Die Ehegatten legen fest, dass bestimmte Gegenstände Vorbehaltsgut bleiben sollen, und vereinbaren dennoch die Gütergemeinschaft als solches.
  • Ein Ehepaar schließt einen Ehevertrag mit Gütergemeinschaft, um die Vermögensverwaltung zu vereinfachen und gemeinsame Haftung zu regeln.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • § 1415 regelt nicht, welche Vermögenswerte in das Gesamtgut fallen (das ist in § 1416 BGB geregelt).
  • Es regelt nicht die Form des Ehevertrags; diese ergibt sich aus § 1410 BGB.
  • Es regelt nicht, wann Gütertrennung eintritt; das ist in § 1414 BGB zu finden.
  • Es regelt nicht die Wirkung der Gütergemeinschaft gegenüber Dritten; diese ist in § 1412 BGB behandelt.

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