§ 1419 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ehegatte darf nicht über Gesamtgutanteil verfügen (§ 1419)

Nach § 1419 BGB: Keine Verfügung über Gesamtgutanteil, kein Teilungsanspruch. Schuldneraufrechnung nur mit aus Gesamtgut zu begleichenden Forderungen.

Amtlicher Text § 1419 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ein Ehegatte kann nicht über seinen Anteil am Gesamtgut und an den einzelnen Gegenständen verfügen, die zum Gesamtgut gehören; er ist nicht berechtigt, Teilung zu verlangen.
  • (2) Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur mit einer Forderung aufrechnen, deren Berichtigung er aus dem Gesamtgut verlangen kann.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Ehegatte darf seinen Anteil am Gesamtgut (dem gemeinschaftlichen Vermögen der Ehegatten) nicht verkaufen, verschenken oder anderweitig verfügen. Auch die Teilung des Gesamtguts kann er nicht verlangen, solange die Gütergemeinschaft besteht.

Gegen eine Forderung, die zum Gesamtgut gehört, kann der Schuldner nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung ebenfalls aus dem Gesamtgut zu begleichen ist. Dies verhindert, dass persönliche Schulden eines Ehegatten mit dem Gesamtgut verrechnet werden.

Die Vorschrift gilt für die Gütergemeinschaft, die die Ehegatten durch Ehevertrag vereinbaren können (§§ 1415 ff.). Sie schützt das Gesamtgut vor einseitigen Verfügungen eines Ehegatten.

Wann sie gilt

  • Ein Ehepartner möchte seinen Anteil am gemeinsamen Haus verkaufen, obwohl der andere nicht zustimmt.
  • Ein Gläubiger eines Ehegatten will mit einer persönlichen Forderung gegen eine zum Gesamtgut gehörende Forderung aufrechnen.
  • Ein Ehegatte verlangt die Auszahlung seines Anteils am Gesamtgut vor Beendigung der Gütergemeinschaft.
  • Ein Ehegatte will ein zum Gesamtgut gehörendes Auto verschenken ohne Zustimmung des anderen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht die Verfügung über Vorbehaltsgut oder Sondergut (dazu §§ 1417, 1418).
  • Sie betrifft nicht die Verwaltungsbefugnisse des verwaltenden Ehegatten (§§ 1421 ff.).
  • Sie enthält kein Verbot von Schenkungen aus dem Gesamtgut mit Zustimmung beider Ehegatten (§ 1425).
  • Sie regelt nicht die Folgen fehlender Zustimmung für Verfügungen (dazu § 1427).

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