Kapitel 1Allgemeine Vorschriften
7 Vorschriften
- § 1788 Rechte des Mündels § 1788 BGB: Rechte des Mündels auf Förderung, gewaltfreie Erziehung, Kontakt zum Vormund, Achtung seiner Persönlichkeit und Beteiligung.
- § 1789 Sorge, Vertretung und Haftung des Vormunds (§1789) §1789 BGB: Vormund sorgt für Person/Vermögen, vertritt Mündel; Mündel haftet. Familiengericht kann Vertretung entziehen.
- § 1790 Vormund: Amtsführung, Auskunft, Besuche § 1790 BGB: Amtsführung des Vormunds: unabhängig, Förderung der Selbständigkeit, monatliche Besuche, Auskunftspflicht und Mitteilung bei Umzug.
- § 1791 Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds § 1791 BGB: Vormund kann Mündel in seinen Haushalt aufnehmen. Dann schulden sie einander Beistand und Rücksicht; § 1619 gilt entsprechend.
- § 1792 Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger Ehegatten führen die Vormundschaft gemeinschaftlich; Vormund und Pfleger arbeiten zusammen, § 1792 regelt Informationspflicht und gemeinsame Entscheidungen.
- § 1793 Gerichtsentscheidung bei Streit der Vormünder Bei Streit zwischen Vormündern oder Pflegern entscheidet das Familiengericht. Antragsberechtigt sind Vormund, Pfleger und Mündel ab 14 Jahren.
- § 1794 Haftung des Vormunds bei Pflichtverletzung § 1794 BGB bestimmt die Schadensersatzpflicht des Vormunds bei Pflichtverletzungen gegenüber dem Mündel sowie Sonderregeln für ehrenamtliche Vormünder.