Vormund: Amtsführung, Auskunft, Besuche § 1790
§ 1790 BGB: Amtsführung des Vormunds: unabhängig, Förderung der Selbständigkeit, monatliche Besuche, Auskunftspflicht und Mitteilung bei Umzug.
- (1) Der Vormund ist unabhängig und hat die Vormundschaft im Interesse des Mündels zu dessen Wohl zu führen.
- (2) Der Vormund hat die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Mündels zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen und zu fördern. Der Vormund hat Angelegenheiten der Personen- und der Vermögenssorge mit dem Mündel zu besprechen und ihn an Entscheidungen zu beteiligen, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist; Einvernehmen ist anzustreben. Der Vormund soll bei seiner Amtsführung im Interesse des Mündels zu dessen Wohl die Beziehung des Mündels zu seinen Eltern einbeziehen.
- (3) Der Vormund ist zum persönlichen Kontakt mit dem Mündel verpflichtet und berechtigt. Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten.
- (4) Der Vormund hat bei berechtigtem Interesse nahestehenden Angehörigen oder sonstigen Vertrauenspersonen auf Verlangen Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Mündels zu erteilen, soweit dies dem Wohl des Mündels nicht widerspricht und dem Vormund zuzumuten ist.
- (5) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines anderen Jugendamts verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts die Verlegung mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht für den Vereinsvormund und den Vormundschaftsverein.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Vormund muss sein Amt unabhängig und im Interesse des Mündels führen. Er hat die wachsende Fähigkeit des Mündels zu selbständigem Handeln zu fördern und Angelegenheiten mit ihm zu besprechen, soweit dessen Entwicklungsstand es erlaubt. Der Vormund soll auch die Beziehung des Mündels zu seinen Eltern einbeziehen.
Der Vormund ist verpflichtet, persönlichen Kontakt zum Mündel zu halten. In der Regel besucht er das Mündel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung, es sei denn, andere Abstände oder ein anderer Ort sind geboten.
Auf Verlangen nahestehender Angehöriger oder Vertrauenspersonen muss der Vormund Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Mündels geben, wenn dies dem Wohl des Mündels nicht widerspricht und dem Vormund zumutbar ist.
Verlegt das Mündel seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Bezirk eines anderen Jugendamts, so muss der Vormund dies dem bisherigen Jugendamt mitteilen. Für Vereinsvormünder gilt diese Pflicht nicht.
Wann sie gilt
- Ein Vormund besucht sein Mündel einmal im Monat in dessen Wohnung, um die persönliche Beziehung zu pflegen.
- Ein Vormund bespricht mit dem Mündel die Wahl der weiterführenden Schule und berücksichtigt dessen Wünsche.
- Die Großmutter des Mündels fragt beim Vormund nach dem Gesundheitszustand des Kindes; der Vormund gibt Auskunft, soweit es dem Wohl des Mündels nicht schadet.
- Das Mündel zieht mit dem Vormund in eine andere Stadt; der Vormund teilt dem bisherigen Jugendamt den neuen Aufenthaltsort mit.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Haftung des Vormunds bei Pflichtverletzung – diese ist in § 1794 geregelt.
- Die Genehmigungspflicht für bestimmte Rechtsgeschäfte des Vormunds – diese ist in § 1799 geregelt.
- Die Bestellung eines Vormunds – diese ist in den §§ 1781 bis 1785 geregelt.
- Die Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds – diese ist in § 1791 geregelt.
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1790 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.