Rechte des Mündels § 1788
§ 1788 BGB: Rechte des Mündels auf Förderung, gewaltfreie Erziehung, Kontakt zum Vormund, Achtung seiner Persönlichkeit und Beteiligung.
Der Mündel hat insbesondere das Recht auf 1. Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, 2. Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen, 3. persönlichen Kontakt mit dem Vormund, 4. Achtung seines Willens, seiner persönlichen Bindungen, seines religiösen Bekenntnisses und kulturellen Hintergrunds sowie 5. Beteiligung an ihn betreffenden Angelegenheiten, soweit es nach seinem Entwicklungsstand angezeigt ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1788 BGB listet die Rechte auf, die einem Mündel – also einer Person, die unter Vormundschaft steht – zustehen. Diese Rechte sind gegenüber dem Vormund durchsetzbar.
Das Mündel hat Anspruch auf Förderung seiner Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Es darf nicht körperlich bestraft oder seelisch verletzt werden. Es hat ein Recht auf persönlichen Kontakt mit dem Vormund. Sein Wille, seine persönlichen Bindungen, sein religiöses Bekenntnis und sein kultureller Hintergrund sind zu achten. Schließlich muss es an Entscheidungen, die es betreffen, beteiligt werden, soweit sein Entwicklungsstand dies erlaubt.
Diese Rechte gelten unabhängig von den Pflichten des Vormunds und ergänzen die allgemeinen Sorgerechtsregelungen.
Wann sie gilt
- Ein Mündel möchte an einem Schulaustausch teilnehmen, der Vormund lehnt ohne Begründung ab.
- Der Vormund verhängt eine körperliche Bestrafung, weil das Mündel ungehorsam war.
- Ein Mündel mit Migrationshintergrund möchte seine kulturellen Traditionen pflegen, der Vormund verbietet dies.
- Das Mündel möchte seinen Willen zu einer medizinischen Behandlung äußern, wird aber nicht angehört.
- Der Vormund verweigert dem Mündel jeden Kontakt, obwohl das Mündel dies wünscht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Regelung bestimmt nicht, wer als Vormund bestellt wird (dazu §§ 1778, 1779).
- Sie regelt nicht die Vermögensverwaltung des Vormunds (dazu §§ 1798, 1799).
- Sie enthält keine Vorschriften zur Haftung des Vormunds (dazu § 1794).
- Sie regelt nicht die Auswahl des Vormunds durch die Eltern (dazu § 1782).
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