Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds § 1791
§ 1791 BGB: Vormund kann Mündel in seinen Haushalt aufnehmen. Dann schulden sie einander Beistand und Rücksicht; § 1619 gilt entsprechend.
Der Vormund kann den Mündel zur Pflege und Erziehung in seinen Haushalt aufnehmen. In diesem Fall sind Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht schuldig; § 1619 gilt entsprechend.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Vormund kann das Mündel in seinen eigenen Haushalt aufnehmen, um es zu pflegen und zu erziehen. Das ist eine Möglichkeit, keine Pflicht.
Wenn das geschieht, schulden Vormund und Mündel einander Beistand und Rücksicht. Das bedeutet, sie müssen sich gegenseitig unterstützen und auf die Bedürfnisse des anderen achten.
Zusätzlich gilt § 1619 BGB entsprechend. Dieser Paragraph verpflichtet ein Kind, das im Haushalt der Eltern lebt, zu angemessenen Dienstleistungen für den Haushalt. Bei der Aufnahme des Mündels in den Haushalt des Vormunds gilt diese Pflicht sinngemäß.
Wann sie gilt
- Ein Vormund nimmt sein minderjähriges Mündel bei sich zu Hause auf, weil die Eltern verstorben sind.
- Ein Vormund entscheidet, dass das Mündel in seinem Haushalt lebt, um eine bessere Betreuung zu gewährleisten.
- Das Mündel hilft im Haushalt des Vormunds mit, und der Vormund verlangt angemessene Mitarbeit gemäß § 1619.
- Vormund und Mündel geraten in Streit über die gegenseitige Rücksichtnahme; das Gesetz gibt hier die Grundlage.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass der Vormund das Mündel zwingen kann, in seinen Haushalt zu ziehen – das Gesetz spricht nur von einer Möglichkeit, nicht von einer Pflicht.
- Dass der Vormund automatisch Anspruch auf Dienstleistungen des Mündels hat – dieser Anspruch entsteht nur bei tatsächlicher Aufnahme und dann entsprechend § 1619.
- Dass das Mündel ein Recht auf Aufnahme in den Haushalt des Vormunds hat – die Entscheidung liegt beim Vormund.
- Dass die Regelung auch für volljährige Betreute gilt – § 1791 betrifft die Vormundschaft über Minderjährige, nicht das Betreuungsrecht.
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