Gerichtsentscheidung bei Streit der Vormünder § 1793
Bei Streit zwischen Vormündern oder Pflegern entscheidet das Familiengericht. Antragsberechtigt sind Vormund, Pfleger und Mündel ab 14 Jahren.
- (1) Das Familiengericht entscheidet auf Antrag über die hinsichtlich einer Sorgeangelegenheit bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen 1. gemeinschaftlichen Vormündern, 2. mehreren Vormündern bei Sorgeangelegenheiten, die Geschwister gemeinsam betreffen, 3. dem Vormund und dem nach § 1776 oder § 1777 bestellten Pfleger.
- (2) Antragsberechtigt sind der Vormund, der Pfleger und der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Besteht zwischen gemeinsam bestellten Vormündern, mehreren Vormündern für Geschwister oder zwischen einem Vormund und einem Pfleger Uneinigkeit über eine Sorgeangelegenheit, entscheidet auf Antrag das Familiengericht.
Einen solchen Antrag können der Vormund, der Pfleger oder das Mündel selbst stellen. Voraussetzung für das Antragsrecht des Mündels ist, dass dieses das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Wann sie gilt
- Zwei gemeinsam bestellte Vormünder können sich nicht auf den Schulwechsel des Kindes einigen.
- Der Vormund und der für ein Mündel bestellte Pfleger streiten über eine medizinische Maßnahme.
- Ein Mündel, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, ruft das Familiengericht an, weil zwischen den Vormündern Uneinigkeit besteht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Meinungsverschiedenheiten zwischen sorgeberechtigten Eltern.
- Entscheidungsbefugnisse der Pflegeperson im Alltag, die in § 1797 geregelt sind.
- Schadensersatzansprüche bei Pflichtverletzung des Vormunds gemäß § 1794.
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