Haftung des Vormunds bei Pflichtverletzung - § 1794
§ 1794 BGB bestimmt die Schadensersatzpflicht des Vormunds bei Pflichtverletzungen gegenüber dem Mündel sowie Sonderregeln für ehrenamtliche Vormünder.
- (1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Vormund die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Übrigen gilt § 1826 entsprechend.
- (2) Ist der Mündel zur Pflege und Erziehung in den Haushalt des Vormunds, der die Vormundschaft ehrenamtlich führt, aufgenommen, gilt § 1664 entsprechend.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1794 BGB regelt den Schadensersatzanspruch des Mündels gegen seinen Vormund. Verletzt der Vormund eine ihm zugewiesene Pflicht und entsteht dadurch ein Schaden, haftet der Vormund dem Mündel grundsätzlich für den Ersatz dieses Schadens. Eine Haftung entfällt jedoch, wenn der Vormund die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Wurde der Mündel zur Pflege und Erziehung in den Haushalt eines ehrenamtlich tätigen Vormunds aufgenommen, sieht das Gesetz eine Privilegierung vor. In diesem Fall findet der Sorgfaltsmaßstab des § 1664 entsprechende Anwendung, sodass der Vormund für Schäden nur nach dem Maßstab der eigenüblichen Sorgfalt einzustehen hat.
Wann sie gilt
- Ein Vormund versäumt schuldhaft eine Frist zur Geltendmachung einer Forderung des Mündels, wodurch der Anspruch verfällt.
- Ein ehrenamtlicher Vormund beschädigt beim gemeinsamen Aufräumen im eigenen Haushalt fahrlässig einen Gegenstand des Mündels.
- Ein Vormund legt Mündelgeld entgegen den gesetzlichen Vorschriften an und verursacht dadurch einen finanziellen Schaden.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Haftung eines Stellvertreters ohne Vertretungsmacht im allgemeinen Zivilrecht; diese regelt § 179.
- Die konkreten Verpflichtungen bei der Erfüllung der Vermögenssorge; diese finden sich unter anderem in § 1798.
- Die Entlassung des Vormunds aus seinem Amt durch das Familiengericht; hierfür gilt § 1804.
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