Sorge, Vertretung und Haftung des Vormunds (§1789)
§1789 BGB: Vormund sorgt für Person/Vermögen, vertritt Mündel; Mündel haftet. Familiengericht kann Vertretung entziehen.
- (1) Der Vormund hat die Pflicht und das Recht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Ausgenommen sind Angelegenheiten, für die ein Pfleger bestellt ist, es sei denn, die Angelegenheiten sind dem Pfleger mit dem Vormund zur gemeinsamen Wahrnehmung übertragen.
- (2) Der Vormund vertritt den Mündel. § 1824 gilt entsprechend. Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten entziehen. Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des Mündels zu dem Interesse des Vormunds, eines von diesem vertretenen Dritten oder einer der in § 1824 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personen in erheblichem Gegensatz steht.
- (3) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 2 gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet der Mündel entsprechend § 1629a.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Vormund hat die Pflicht und das Recht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Diese Sorge umfasst alle Angelegenheiten, es sei denn, ein Pfleger ist für bestimmte Bereiche bestellt. Sind Vormund und Pfleger gemeinsam betraut, gilt die Sorgepflicht gemeinschaftlich.
Der Vormund vertritt den Mündel rechtsgeschäftlich. Dabei gelten die Einschränkungen des §1824 BGB entsprechend. Das Familiengericht kann dem Vormund die Vertretungsmacht für einzelne Angelegenheiten entziehen, wenn ein erheblicher Interessenkonflikt zwischen dem Mündel und dem Vormund, einem von ihm vertretenen Dritten oder bestimmten nahen Angehörigen besteht.
Für Verbindlichkeiten, die der Vormund im Rahmen seiner Vertretungsmacht eingeht, haftet der Mündel in entsprechender Anwendung von §1629a BGB. Das bedeutet, dass der Mündel grundsätzlich mit seinem Vermögen für diese Schulden einstehen muss, ähnlich wie bei der Haftung von Kindern für Geschäfte der Eltern.
Wann sie gilt
- Ein Vormund meldet das Mündel in einer Schule an.
- Ein Vormund verkauft ein Grundstück des Mündels.
- Das Familiengericht entzieht dem Vormund die Vertretung, weil der Vormund ein Haus an sich selbst verkaufen will.
- Ein Gläubiger verlangt vom Mündel Zahlung für ein vom Vormund bestelltes Auto.
- Ein Vormund und ein Pfleger sind gemeinsam für die Gesundheitsfürsorge bestellt und müssen zusammenwirken.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Wer als Vormund bestellt wird (geregelt in §1778 ff.).
- Die Haftung des Vormunds selbst (geregelt in §1794).
- Die Genehmigungspflicht für bestimmte Rechtsgeschäfte (geregelt in §1799).
- Die Amtsführung und Auskunftspflicht des Vormunds (geregelt in §1790).
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