Untertitel 1Betreuerbestellung
7 Vorschriften
- § 1814 Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung Eine rechtliche Betreuung erfordert eine Krankheit oder Behinderung und Subsidiarität. Gegen den freien Willen darf niemand betreut werden.
- § 1815 Umfang der gesetzlichen Betreuung § 1815 BGB bestimmt den Umfang der Betreuung: Das Gericht ordnet Aufgabenbereiche einzeln an. Besondere Entscheidungen erfordern eine ausdrückliche Anordnung.
- § 1816 Eignung und Auswahl des Betreuers § 1816 BGB regelt die Auswahl des Betreuers. Wünsche der betroffenen Person sind grundsätzlich bindend, sofern die vorgeschlagene Person geeignet ist.
- § 1817 Mehrere Betreuer (Verhinderungs-,Ergänzungsbetreuer)§1817 §1817 BGB: Bestellung mehrerer Betreuer, Verhinderungs- und Ergänzungsbetreuer. Bei Sterilisation ist besonderer Betreuer (Sterilisationsbetreuer) nötig.
- § 1818 Betreuung durch Verein oder Behörde Regelt die Betreuung Volljähriger durch Betreuungsvereine oder Betreuungbehörden. Benennung der Person binnen zwei Wochen; Sterilisationen sind ausgeschlossen.
- § 1819 Übernahmepflicht; Bestellungsvoraussetzungen § 1819 BGB: Übernahmepflicht des Betreuers bei Zumutbarkeit, Bereiterklärung nötig, Einwilligung bei Vereins- und Behördenbetreuern.
- § 1820 Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung § 1820 BGB regelt die Vorsorgevollmacht, Pflichten zur Mitteilung, die Einsetzung von Kontrollbetreuern sowie Einschränkungen für Bevollmächtigte.