Umfang der gesetzlichen Betreuung § 1815
§ 1815 BGB bestimmt den Umfang der Betreuung: Das Gericht ordnet Aufgabenbereiche einzeln an. Besondere Entscheidungen erfordern eine ausdrückliche Anordnung.
- (1) Der Aufgabenkreis eines Betreuers besteht aus einem oder mehreren Aufgabenbereichen. Diese sind vom Betreuungsgericht im Einzelnen anzuordnen. Ein Aufgabenbereich darf nur angeordnet werden, wenn und soweit dessen rechtliche Wahrnehmung durch einen Betreuer erforderlich ist.
- (2) Folgende Entscheidungen darf der Betreuer nur treffen, wenn sie als Aufgabenbereich vom Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet worden sind: 1. eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung des Betreuten nach § 1831 Absatz 1, 2. eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 1831 Absatz 4, unabhängig davon, wo der Betreute sich aufhält, 3. die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten im Ausland, 4. die Bestimmung des Umgangs des Betreuten, 5. die Entscheidung über die Telekommunikation des Betreuten einschließlich seiner elektronischen Kommunikation, 6. die Entscheidung über die Entgegennahme, das Öffnen und das Anhalten der Post des Betreuten.
- (3) Einem Betreuer können unter den Voraussetzungen des § 1820 Absatz 3 auch die Aufgabenbereiche der Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten sowie zusätzlich der Geltendmachung von Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen des Betreuten gegenüber Dritten übertragen werden (Kontrollbetreuer).
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Betreuer darf Handlungen nur für Aufgabenbereiche vornehmen, die das Betreuungsgericht ausdrücklich angeordnet hat. Das Gericht legt diese Aufgabenbereiche im Einzelnen fest und darf sie nur insoweit anordnen, wie eine rechtliche Vertretung der betroffenen Person erforderlich ist.
Besonders einschneidende Maßnahmen verlangen eine explizite gerichtliche Anordnung. Dazu gehören unter anderem Entscheidungen über eine Unterbringung mit Freiheitsentziehung, freiheitsentziehende Maßnahmen, die Bestimmung des Wohnsitzes im Ausland, die Regelung des Umgangs, die Kontrolle von Telekommunikation sowie das Öffnen der Post.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch die Geltendmachung von Rechten gegenüber einem Bevollmächtigten oder das Einfordern von Auskunft von Dritten übertragen werden. Solche Aufgaben übernimmt ein Kontrollbetreuer.
Wann sie gilt
- Ein Betreuer möchte Briefe und Postsendungen der betreuten Person entgegennehmen und öffnen.
- Ein Betreuer soll entscheiden, ob eine betreute Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt dauerhaft ins Ausland verlegt.
- Ein Betreuer verlangt von einem Bevollmächtigten Auskunft und Rechenschaft im Namen der betreuten Person.
- Ein Betreuer entscheidet über die Überwachung oder Einschränkung der elektronischen Kommunikation der betreuten Person.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Prüfung, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung vorliegen.
- Die Auswahl einer geeigneten Person als Betreuer sowie die Berücksichtigung von Wünschen der betroffenen Person.
- Die Pflichten des Betreuers bei der Verhaltung im Alltag und die Pflicht zur Befolgung von Wünschen.
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