§ 1814 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Voraussetzungen der rechtlichen Betreuung § 1814

Eine rechtliche Betreuung erfordert eine Krankheit oder Behinderung und Subsidiarität. Gegen den freien Willen darf niemand betreut werden.

Amtlicher Text § 1814 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Kann ein Volljähriger seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen und beruht dies auf einer Krankheit oder Behinderung, so bestellt das Betreuungsgericht für ihn einen rechtlichen Betreuer (Betreuer).
  • (2) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
  • (3) Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. Die Bestellung eines Betreuers ist insbesondere nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten des Volljährigen 1. durch einen Bevollmächtigten, der nicht zu den in § 1816 Absatz 6 bezeichneten Personen gehört, gleichermaßen besorgt werden können oder 2. durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht.
  • (4) Die Bestellung eines Betreuers erfolgt auf Antrag des Volljährigen oder von Amts wegen. Soweit der Volljährige seine Angelegenheiten lediglich aufgrund einer körperlichen Krankheit oder Behinderung nicht besorgen kann, darf ein Betreuer nur auf Antrag des Volljährigen bestellt werden, es sei denn, dass dieser seinen Willen nicht kundtun kann.
  • (5) Ein Betreuer kann auch für einen Minderjährigen, der das 17. Lebensjahr vollendet hat, bestellt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Bestellung eines Betreuers bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich sein wird. Die Bestellung des Betreuers wird erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Kann eine volljährige Person wegen einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht besorgen, bestellt das Gericht einen Betreuer.

Gegen den freien Willen darf kein Betreuer bestellt werden. Die Betreuung muss erforderlich sein; sie entfällt, wenn eine Vollmacht oder andere Hilfen ausreichen.

Bei rein körperlicher Beeinträchtigung ist ein Antrag nötig. Für Personen ab Vollendung des 17. Lebensjahres kann die Betreuung im Voraus eingerichtet werden.

Wann sie gilt

  • Ein älterer Mensch leidet an fortgeschrittener Demenz und kann Behördenangelegenheiten nicht mehr eigenständig regeln.
  • Eine kranke Person liegt im Koma und besitzt weder eine Vorsorgevollmacht noch eine Betreuungsverfügung.
  • Eine betroffene Person verweigert aus freiem Willen eine Betreuung, weshalb das Gericht keinen Betreuer bestellen darf.
  • Ein Jugendlicher im 17. Lebensjahr benötigt vorausschauend mit Eintritt der Volljährigkeit eine rechtliche Betreuung.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Auswahl und Eignung einer konkreten Person als Betreuer, was sich nach § 1816 richtet.
  • Der konkrete Umfang der Aufgabenkreise und Befugnisse des rechtlichen Betreuers.
  • Die Bestimmungen zur Erteilung einer wirksamen Vorsorgevollmacht.

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