Betreuung durch Verein oder Behörde § 1818 BGB
Regelt die Betreuung Volljähriger durch Betreuungsvereine oder Betreuungbehörden. Benennung der Person binnen zwei Wochen; Sterilisationen sind ausgeschlossen.
- (1) Das Betreuungsgericht bestellt einen anerkannten Betreuungsverein zum Betreuer, wenn der Volljährige dies wünscht, oder wenn er durch eine oder mehrere natürliche Personen nicht hinreichend betreut werden kann. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Betreuungsvereins.
- (2) Der Betreuungsverein überträgt die Wahrnehmung der Betreuung einzelnen Personen. Vorschlägen des Volljährigen hat er hierbei zu entsprechen, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen. Der Betreuungsverein teilt dem Betreuungsgericht alsbald, spätestens binnen zwei Wochen nach seiner Bestellung, mit, wem er die Wahrnehmung der Betreuung übertragen hat. Die Sätze 2 und 3 gelten bei einem Wechsel der Person, die die Betreuung für den Betreuungsverein wahrnimmt, entsprechend.
- (3) Werden dem Betreuungsverein Umstände bekannt, aus denen sich ergibt, dass der Volljährige durch eine oder mehrere natürliche Personen hinreichend betreut werden kann, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen.
- (4) Kann der Volljährige weder durch eine oder mehrere natürliche Personen noch durch einen Betreuungsverein hinreichend betreut werden, so bestellt das Betreuungsgericht die zuständige Betreuungsbehörde zum Betreuer. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
- (5) Die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation darf weder einem Betreuungsverein noch einer Betreuungsbehörde übertragen werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Reicht die Betreuung durch eine natürliche Person nicht aus oder wünscht die betroffene volljährige Person dies ausdrücklich, bestellt das Gericht einen anerkannten Betreuungsverein. Die Bestellung setzt die Einwilligung des Vereins voraus. Steht weder eine geeignete natürliche Person noch ein Betreuungsverein zur Verfügung, wird die zuständige Betreuungsbehörde zum Betreuer bestellt.
Der Betreuungsverein oder die Betreuungsbehörde überträgt die eigentliche Wahrnehmung der Betreuung an eine einzelne Person. Vorschlägen der betreuten Person bezüglich dieser Auswahl ist zu entsprechen, es sei denn, wichtige Gründe stehen dem entgegen. Wer die Betreuung übernimmt, muss dem Betreuungsgericht spätestens binnen zwei Wochen mitgeteilt werden. Gleiches gilt bei einem Wechsel der ausführenden Person.
Erfährt der Betreuungsverein von Umständen, nach denen die Betreuung wieder durch eine oder mehrere natürliche Personen sichergestellt werden kann, verpflichtet die Vorschrift zur Mitteilung an das Betreuungsgericht. Die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation darf weder einem Betreuungsverein noch einer Betreuungsbehörde übertragen werden.
Wann sie gilt
- Eine volljährige Person wünscht ausdrücklich die Bestellung eines anerkannten Betreuungsvereins zum Betreuer.
- Für einen Volljährigen steht keine geeignete natürliche Person als Betreuer zur Verfügung.
- Ein Betreuungsverein teilt dem Gericht binnen zwei Wochen mit, welche Person die Betreuung konkret wahrnimmt.
- Die Betreuungsbehörde wird bestellt, weil weder eine natürliche Person noch ein Verein für die Betreuung zur Verfügung steht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation der betreuten Person.
- Die allgemeinen Eignungs- und Auswahlkriterien für die Bestellung privater Betreuer.
- Die konkreten Pflichten und Handlungsmaßstäbe des Betreuers im Alltagsgeschäft.
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