Mehrere Betreuer (Verhinderungs-,Ergänzungsbetreuer)§1817
§1817 BGB: Bestellung mehrerer Betreuer, Verhinderungs- und Ergänzungsbetreuer. Bei Sterilisation ist besonderer Betreuer (Sterilisationsbetreuer) nötig.
- (1) Das Betreuungsgericht kann mehrere Betreuer bestellen, wenn die Angelegenheiten des Betreuten hierdurch besser besorgt werden können. In diesem Falle bestimmt es, welcher Betreuer mit welchem Aufgabenbereich betraut wird. Mehrere berufliche Betreuer werden außer in den in den Absätzen 2, 4 und 5 geregelten Fällen nicht bestellt.
- (2) Für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten ist stets ein besonderer Betreuer zu bestellen (Sterilisationsbetreuer).
- (3) Sofern mehrere Betreuer mit demselben Aufgabenbereich betraut werden, können sie diese Angelegenheiten des Betreuten nur gemeinsam besorgen, es sei denn, dass das Betreuungsgericht etwas anderes bestimmt hat oder mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
- (4) Das Betreuungsgericht kann auch vorsorglich einen Verhinderungsbetreuer bestellen, der die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen hat, soweit der Betreuer aus tatsächlichen Gründen verhindert ist. Für diesen Fall kann auch ein anerkannter Betreuungsverein zum Verhinderungsbetreuer bestellt werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 1818 Absatz 1 Satz 1 vorliegen.
- (5) Soweit ein Betreuer aus rechtlichen Gründen gehindert ist, einzelne Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, hat das Betreuungsgericht hierfür einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph regelt, wann das Betreuungsgericht mehrere Betreuer bestellen kann. Das ist möglich, wenn die Angelegenheiten des Betreuten dadurch besser besorgt werden können. Das Gericht teilt dann jedem Betreuer einen eigenen Aufgabenbereich zu. Allerdings werden mehrere berufliche Betreuer nur in den in Absatz 2, 4 und 5 genannten Fällen bestellt.
Absatz 2 schreibt vor, dass für die Entscheidung über eine Sterilisation stets ein besonderer Betreuer (Sterilisationsbetreuer) bestellt werden muss. Absatz 3 regelt den Fall, dass mehrere Betreuer denselben Aufgabenbereich haben: Sie müssen die Angelegenheiten dann gemeinsam besorgen, es sei denn, das Gericht bestimmt etwas anderes oder es besteht Gefahr im Verzug.
Absatz 4 erlaubt die vorsorgliche Bestellung eines Verhinderungsbetreuers für den Fall, dass der eigentliche Betreuer aus tatsächlichen Gründen verhindert ist. Dazu kann auch ein anerkannter Betreuungsverein bestellt werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 1818 Absatz 1 Satz 1 vorliegen müssen. Absatz 5 schließlich verpflichtet das Gericht, einen Ergänzungsbetreuer zu bestellen, wenn ein Betreuer aus rechtlichen Gründen (z. B. wegen eines Interessenkonflikts) an der Besorgung einzelner Angelegenheiten gehindert ist.
Wann sie gilt
- Eine Person mit umfangreichem Vermögen und gleichzeitigem Pflegebedarf bekommt einen Vermögensbetreuer und einen Gesundheitsbetreuer.
- Der bestellte Betreuer wird für mehrere Wochen ins Krankenhaus eingeliefert; das Gericht bestellt vorsorglich einen Verhinderungsbetreuer für diese Zeit.
- Ein Betreuer möchte mit dem Betreuten einen Kaufvertrag abschließen – das ist ein Insichgeschäft; das Gericht bestellt einen Ergänzungsbetreuer für diese Transaktion.
- Bei der Frage, ob eine Sterilisation des Betreuten durchgeführt werden soll, muss ein besonderer Sterilisationsbetreuer bestellt werden, der allein darüber entscheidet.
- Zwei berufliche Betreuer sollen denselben Aufgabenbereich erhalten – das ist grundsätzlich nicht zulässig, es sei denn, es liegt einer der Ausnahmefälle vor (z.B. Ergänzungsbetreuer).
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Auswahl und Eignung eines einzelnen Betreuers – dies regelt § 1816.
- Die Vergütung des Betreuers – siehe § 1808.
- Die Beendigung der Betreuung – dazu § 1806.
- Die Patientenverfügung und Behandlungswünsche – siehe § 1827.
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