§ 1816 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eignung und Auswahl des Betreuers (§ 1816 BGB)

§ 1816 BGB regelt die Auswahl des Betreuers. Wünsche der betroffenen Person sind grundsätzlich bindend, sofern die vorgeschlagene Person geeignet ist.

Amtlicher Text § 1816 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer, der geeignet ist, in dem gerichtlich angeordneten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten nach Maßgabe des § 1821 rechtlich zu besorgen und insbesondere in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten.
  • (2) Wünscht der Volljährige eine Person als Betreuer, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nach Absatz 1 nicht geeignet. Lehnt der Volljährige eine bestimmte Person als Betreuer ab, so ist diesem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die Ablehnung bezieht sich nicht auf die Person des Betreuers, sondern auf die Bestellung eines Betreuers als solche. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Wünsche, die der Volljährige vor Einleitung des Betreuungsverfahrens geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen erkennbar nicht festhalten will. Wer von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen Kenntnis erlangt und ein Dokument besitzt, in dem der Volljährige für den Fall, dass für ihn ein Betreuer bestellt werden muss, Wünsche zur Auswahl des Betreuers oder zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat (Betreuungsverfügung), hat die Betreuungsverfügung dem Betreuungsgericht zu übermitteln.
  • (3) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann oder ist die gewünschte Person nicht geeignet, so sind bei der Auswahl des Betreuers die familiären Beziehungen des Volljährigen, insbesondere zum Ehegatten, zu Eltern und zu Kindern, seine persönlichen Bindungen sowie die Gefahr von Interessenkonflikten zu berücksichtigen.
  • (4) Eine Person, die keine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu dem Volljährigen hat, soll nur dann zum ehrenamtlichen Betreuer bestellt werden, wenn sie mit einem nach § 14 des Betreuungsorganisationsgesetzes anerkannten Betreuungsverein oder mit der zuständigen Behörde eine Vereinbarung über eine Begleitung und Unterstützung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder § 5 Absatz 2 Satz 3 des Betreuungsorganisationsgesetzes geschlossen hat.
  • (5) Ein beruflicher Betreuer nach § 19 Absatz 2 des Betreuungsorganisationsgesetzes soll nur dann zum Betreuer bestellt werden, wenn keine geeignete Person für die ehrenamtliche Führung der Betreuung zur Verfügung steht. Bei der Entscheidung, ob ein bestimmter beruflicher Betreuer bestellt wird, sind die Anzahl und der Umfang der bereits von diesem zu führenden Betreuungen zu berücksichtigen.
  • (6) Eine Person, die zu einem Träger von Einrichtungen oder Diensten, der in der Versorgung des Volljährigen tätig ist, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen engen Beziehung steht, darf nicht zum Betreuer bestellt werden. Dies gilt nicht, wenn im Einzelfall die konkrete Gefahr einer Interessenkollision nicht besteht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Das Betreuungsgericht wählt eine geeignete Person aus, um die Angelegenheiten eines Volljährigen rechtlich zu besorgen. Bei dieser Auswahl stehen die Wünsche der betroffenen Person an erster Stelle. Wünscht sich der Volljährige eine bestimmte Person als Betreuer oder lehnt er eine ab, muss das Gericht diesem Wunsch grundsätzlich folgen. Eine Ablehnung greift jedoch nicht, wenn sie sich bloß gegen eine Betreuung an sich richtet.

Liegt kein Wunsch vor oder ist die gewünschte Person ungeeignet, berücksichtigt das Gericht familiäre Beziehungen sowie persönliche Bindungen und mögliche Interessenkonflikte. Ehrenamtliche Betreuer ohne persönliche Bindung sowie berufliche Betreuer werden erst nachrangig bestellt. Angestellte von Einrichtungen, in denen der Volljährige versorgt wird, dürfen wegen drohender Interessenkollisionen in der Regel nicht bestellt werden.

Wann sie gilt

  • Eine volljährige Person hat in einer Betreuungsverfügung ausdrücklich ihre Tochter als Betreuerin vorgeschlagen.
  • Ein Betroffener lehnt ein bestimmtes Familienmitglied wegen eines tiefen persönlichen Konflikts als Betreuer ab.
  • Das Gericht muss entscheiden, ob ein ehrenamtlicher Angehöriger oder ein beruflicher Betreuer bestellt wird.
  • Ein Mitarbeiter eines Pflegeheims soll für einen Bewohner der Einrichtung als Betreuer eingesetzt werden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die allgemeinen Voraussetzungen, unter denen überhaupt eine rechtliche Betreuung eingerichtet werden darf.
  • Der konkrete sachliche Umfang der Aufgabenkreise, die dem Betreuer gerichtlich übertragen werden.
  • Die Bestimmungen zu medizinischen Maßnahmen und Patientenverfügungen des Betreuten.

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