§ 1820 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung § 1820

§ 1820 BGB regelt die Vorsorgevollmacht, Pflichten zur Mitteilung, die Einsetzung von Kontrollbetreuern sowie Einschränkungen für Bevollmächtigte.

Amtlicher Text § 1820 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Wer von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers für einen Volljährigen Kenntnis erlangt und ein Dokument besitzt, in dem der Volljährige eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, hat das Betreuungsgericht hierüber unverzüglich zu unterrichten. Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.
  • (2) Folgende Maßnahmen eines Bevollmächtigten setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst: 1. die Einwilligung sowie ihr Widerruf oder die Nichteinwilligung in Maßnahmen nach § 1829 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, 2. die Unterbringung nach § 1831 und die Einwilligung in Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4, 3. die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 und die Verbringung nach § 1832 Absatz 4.
  • (3) Das Betreuungsgericht bestellt einen Kontrollbetreuer, wenn die Bestellung erforderlich ist, weil 1. der Vollmachtgeber aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage ist, seine Rechte gegenüber dem Bevollmächtigten auszuüben, und 2. aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt.
  • (4) Das Betreuungsgericht kann anordnen, dass der Bevollmächtigte die ihm erteilte Vollmacht nicht ausüben darf und die Vollmachtsurkunde an den Betreuer herauszugeben hat, wenn 1. die dringende Gefahr besteht, dass der Bevollmächtigte nicht den Wünschen des Vollmachtgebers entsprechend handelt und dadurch die Person des Vollmachtgebers oder dessen Vermögen erheblich gefährdet oder 2. der Bevollmächtigte den Betreuer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben behindert. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vor, hat das Betreuungsgericht die Anordnung aufzuheben und den Betreuer zu verpflichten, dem Bevollmächtigten die Vollmachtsurkunde herauszugeben, wenn die Vollmacht nicht erloschen ist.
  • (5) Der Betreuer darf eine Vollmacht oder einen Teil einer Vollmacht, die den Bevollmächtigten zu Maßnahmen der Personensorge oder zu Maßnahmen in wesentlichen Bereichen der Vermögenssorge ermächtigt, nur widerrufen, wenn das Festhalten an der Vollmacht eine künftige Verletzung der Person oder des Vermögens des Betreuten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt und mildere Maßnahmen nicht zur Abwehr eines Schadens für den Betreuten geeignet erscheinen. Der Widerruf bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Mit der Genehmigung des Widerrufs einer Vollmacht kann das Betreuungsgericht die Herausgabe der Vollmachtsurkunde an den Betreuer anordnen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer von einem Verfahren zur Bestimmung eines Betreuers erfährt und ein Dokument über eine Vorsorgevollmacht besitzt, muss das Betreuungsgericht unverzüglich informieren. Schwerwiegende Entscheidungen, etwa zu medizinischen Eingriffen, einer Unterbringung oder Zwangsmaßnahmen, darf ein Bevollmächtigter nur treffen, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt wurde und diese Maßnahmen ausdrücklich benennt.

Das Betreuungsgericht bestellt einen Kontrollbetreuer, wenn der Vollmachtgeber wegen Krankheit oder Behinderung seine Rechte nicht mehr selbst ausüben kann und konkrete Hinweise vorliegen, dass der Bevollmächtigte nicht nach den Absprachen oder dem Willen des Vollmachtgebers handelt. Wenn eine erhebliche Gefahr für Person oder Vermögen droht oder der Bevollmächtigte die Betreuung behindert, kann das Gericht die Ausübung der Vollmacht untersagen und die Herausgabe der Vollmachtsurkunde anordnen.

Ein gerichtlich bestellter Betreuer darf eine Vorsorgevollmacht nur unter strengen Voraussetzungen widerrufen. Hierfür muss eine schwerwiegende künftige Schädigung drohen, die nicht durch mildere Mittel abgewendet werden kann. Dieser Widerruf erfordert zwingend die Genehmigung durch das Betreuungsgericht.

Wann sie gilt

  • Ein Sohn erfährt vom Betreuungsverfahren für seine Mutter und muss dem Betreuungsgericht das Vorliegen seiner Vorsorgevollmacht mitteilen.
  • Eine Tochter möchte der Unterbringung ihres erkrankten Vaters zustimmen und benötigt eine ausdrückliche schriftliche Regelung in der Vollmacht.
  • Das Gericht setzt einen Kontrollbetreuer ein, weil ein Bevollmächtigter das Vermögen der vollbevollmächtigten Person nicht in ihrem Sinne verwaltet.
  • Ein gerichtlicher Betreuer beantragt beim Betreuungsgericht die Genehmigung, eine bestehende Vollmacht zu widerrufen, um Schäden vom Betreuten abzuwenden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Regelungen zu Ausgestaltung und Bindungswirkung von Patientenverfügungen
  • Auskunftspflichten des Betreuers gegenüber nahen Angehörigen
  • Die allgemeinen Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers

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