Übernahmepflicht; Bestellungsvoraussetzungen § 1819
§ 1819 BGB: Übernahmepflicht des Betreuers bei Zumutbarkeit, Bereiterklärung nötig, Einwilligung bei Vereins- und Behördenbetreuern.
- (1) Die vom Betreuungsgericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.
- (2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat.
- (3) Ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilligung des Betreuungsvereins bestellt werden. Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde, der als Betreuer bestellt wird (Behördenbetreuer).
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Nach § 1819 BGB ist die vom Betreuungsgericht ausgewählte Person grundsätzlich verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen – allerdings nur, wenn ihr dies unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann. Das Gericht prüft also, ob die Übernahme für die Person zumutbar ist.
Bevor die ausgewählte Person zum Betreuer bestellt werden darf, muss sie sich ausdrücklich zur Übernahme bereit erklären. Ohne diese Bereiterklärung erfolgt keine Bestellung.
Für Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins (Vereinsbetreuer) und Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde (Behördenbetreuer) gilt eine Besonderheit: Sie dürfen nur mit Einwilligung ihres Vereins bzw. ihrer Behörde bestellt werden. Die Einwilligung muss vorliegen.
Wann sie gilt
- Eine Tochter wird vom Gericht als Betreuerin für ihre demenzkranke Mutter ausgewählt. Die Tochter hat selbst zwei kleine Kinder und einen Vollzeitjob. Das Gericht prüft, ob ihr die Übernahme der Betreuung zugemutet werden kann.
- Ein Sozialarbeiter ist bei einem Betreuungsverein angestellt und soll als Vereinsbetreuer bestellt werden. Der Verein muss seine Einwilligung geben, bevor die Bestellung erfolgt.
- Ein Nachbar wird als Betreuer vorgeschlagen, erklärt sich aber nicht bereit. Ohne seine Bereiterklärung darf er nicht bestellt werden.
- Ein Beamter der Betreuungsbehörde soll als Behördenbetreuer tätig werden. Die Behörde muss zustimmen.
- Eine Person, die bereits beruflich stark eingespannt ist, wird vom Gericht als Betreuer ausgewählt. Sie beruft sich auf unzumutbare Belastung – das Gericht entscheidet nach § 1819 Abs. 1.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vergütung des Betreuers (diese regelt § 1808 BGB).
- Die Auswahl des Betreuers unter mehreren Kandidaten (diese regelt § 1816 BGB).
- Die Bestellung mehrerer Betreuer oder eines Verhinderungsbetreuers (diese regelt § 1817 BGB).
- Die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht (diese regelt § 1820 BGB).
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1819 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.