Unterkapitel 4Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
7 Vorschriften
- § 1848 Genehmigung anderer Geldanlagen durch Betreuer Der Betreuer benötigt die Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er Anlagegeld nicht auf einem Anlagekonto nach § 1841 Abs. 2 anlegt.
- § 1849 Genehmigung bei Verfügungen über Rechte Der Betreuer braucht für Verfügungen über Rechte, Wertpapiere oder Hinterlegtes die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Ausnahmen gelten bis 3 000 Euro.
- § 1850 Genehmigung für Immobilien- und Schiffsgeschäfte Ein Betreuer benötigt die Genehmigung des Betreuungsgerichts für Rechtsgeschäfte über Grundstücke, eingetragene Schiffe sowie entsprechende Verpflichtungen.
- § 1851 Gerichtliche Genehmigung bei Erbschaften gemäß Rechtliche Betreuer benötigen für Ausschlagungen, Erbverzichte sowie Verträge über Erbteile die Genehmigung des Betreuungsgerichts gemäß § 1851 BGB.
- § 1852 Genehmigung für Handelsgeschäfte Betreuter Genehmigung des Betreuungsgerichts nach § 1852 BGB für Kauf und Verkauf von Erwerbsgeschäften, Anteilen an gewerblichen Firmen sowie zur Prokuraerteilung.
- § 1853 Genehmigung bei wiederkehrenden Leistungen Ein Betreuer benötigt die Genehmigung des Betreuungsgerichts für Verträge über wiederkehrende Leistungen bei mehr als vier Jahren Dauer und für Pachtverträge.
- § 1854 Genehmigungspflichtige Geschäfte des Betreuers Wann ein Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts braucht: etwa für Kredite, Bürgschaften, Schenkungen oder Vergleiche über 6 000 Euro.