§ 1849 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Genehmigung bei Verfügungen über Rechte § 1849 BGB

Der Betreuer braucht für Verfügungen über Rechte, Wertpapiere oder Hinterlegtes die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Ausnahmen gelten bis 3 000 Euro.

Amtlicher Text § 1849 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts zu einer Verfügung über 1. ein Recht, kraft dessen der Betreute eine Geldleistung oder die Leistung eines Wertpapiers verlangen kann, 2. ein Wertpapier des Betreuten, 3. einen hinterlegten Wertgegenstand des Betreuten. Das gleiche gilt für die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
  • (2) Einer Genehmigung bedarf es nicht, 1. im Fall einer Geldleistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, wenn der aus dem Recht folgende Zahlungsanspruch a) nicht mehr als 3 000 Euro beträgt, b) das Guthaben auf einem Girokonto des Betreuten betrifft, c) das Guthaben auf einem vom Betreuer für Verfügungsgeld ohne Sperrvereinbarung eröffneten Anlagekonto betrifft, d) zu den Nutzungen des Vermögens des Betreuten gehört oder e) auf Nebenleistungen gerichtet ist, 2. im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, wenn die Verfügung über das Wertpapier a) eine Nutzung des Vermögens des Betreuten darstellt, b) eine Umschreibung des Wertpapiers auf den Namen des Betreuten darstellt, 3. im Fall einer Verfügung nach Absatz 1 Satz 1, wenn die Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung bereits durch das Betreuungsgericht genehmigt worden ist. Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend für die Eingehung einer Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
  • (3) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen sich aus einer Geldanlage ergebenden Zahlungsanspruch, soweit er einer Sperrvereinbarung unterliegt, sowie über den sich aus der Einlösung eines Wertpapiers ergebenden Zahlungsanspruch. Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht anzuwenden auf eine Verfügung über einen Zahlungsanspruch, der einer Sperrvereinbarung unterliegt und eine Kapitalnutzung betrifft.
  • (4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Annahme der Leistung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1849 BGB regelt, wann ein Betreuer für Rechtsgeschäfte über Vermögenswerte der betreuten Person die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen muss. Erfasst werden Verfügungen über Rechte auf Geld- oder Wertpapierleistungen, über Wertpapiere selbst sowie über hinterlegte Wertgegenstände. Auch das Eingehen einer Verpflichtung zu einer solchen Verfügung bedarf grundsätzlich dieser Genehmigung.

Das Gesetz bringt Ausnahmen von der Genehmigungspflicht mit sich. Keine Genehmigung ist erforderlich bei Geldansprüchen von nicht mehr als 3 000 Euro, bei Abhebungen von einem Girokonto, bei Guthaben auf einem für Verfügungsgeld eingerichteten Anlagekonto ohne Sperrvereinbarung sowie bei gewöhnlichen Nutzungen und Nebenleistungen. Verfügungen über Wertpapiere sind ausnahmsweise frei, wenn sie als Nutzung des Vermögens dienen oder eine Umschreibung auf den Namen der betreuten Person betreffen.

Einschränkungen bestehen bei Geldanlagen und gesperrten Konten: Die Freigrenze von 3 000 Euro gilt nicht für Zahlungsansprüche aus einer Geldanlage mit Sperrvereinbarung oder aus der Einlösung von Wertpapieren. Zudem gelten die Regelungen zur Genehmigung entsprechend für die Annahme einer Leistung.

Wann sie gilt

  • Ein Betreuer beabsichtigt, ein Wertpapierdepot der betreuten Person aufzulösen und die Wertpapiere zu verkaufen.
  • Ein Betreuer möchte eine Geldforderung der betreuten Person gegen einen Dritten in Höhe von mehr als 3 000 Euro einziehen.
  • Ein Betreuer hebt für laufende Ausgaben Geld vom Girokonto der betreuten Person ab.
  • Ein Betreuer veranlasst die Herausgabe eines bei Gericht hinterlegten Wertgegenstandes der betreuten Person.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Verfügungen und Verpflichtungen über Grundstücke oder Schiffe (geregelt in § 1850 BGB).
  • Erbrechtliche Rechtsgeschäfte wie die Ausschlagung einer Erbschaft (geregelt in § 1851 BGB).
  • Der Abschluss von Verträgen über wiederkehrende Leistungen (geregelt in § 1853 BGB).

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