§ 1848 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Genehmigung anderer Geldanlagen durch Betreuer (§ 1848)

Der Betreuer benötigt die Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er Anlagegeld nicht auf einem Anlagekonto nach § 1841 Abs. 2 anlegt.

Amtlicher Text § 1848 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er Anlagegeld anders als auf einem Anlagekonto gemäß § 1841 Absatz 2 anlegt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1848 regelt, dass der Betreuer für die Anlage von Geld, das als Anlagegeld gilt, die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen muss, wenn er es nicht auf einem Anlagekonto im Sinne von § 1841 Absatz 2 anlegt. Anlagegeld ist das Geld, das langfristig angelegt werden soll, im Gegensatz zu Verfügungsgeld. Das Anlagekonto nach § 1841 Absatz 2 muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen (z. B. getrennt vom Vermögen des Betreuers, ausreichende Sicherheit). Ohne die Genehmigung darf der Betreuer keine andere Anlageform wählen, etwa Wertpapiere, Festgelder oder Immobilien. Die Vorschrift dient dem Schutz des Vermögens des Betreuten.

Wann sie gilt

  • Der Betreuer möchte das Anlagegeld in Aktien investieren, statt auf einem Anlagekonto zu lassen.
  • Der Betreuer will einen Teil des Anlagegeldes in ein festverzinsliches Wertpapier mit längerer Laufzeit anlegen.
  • Der Betreuer beabsichtigt, das Anlagegeld auf einem Tagesgeldkonto bei einer anderen Bank anzulegen, das nicht die Anforderungen des § 1841 Abs. 2 erfüllt.
  • Der Betreuer möchte das Anlagegeld zum Kauf eines Grundstücks für den Betreuten verwenden.
  • Der Betreuer überlegt, das Anlagegeld einem Dritten als Darlehen zu gewähren.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Es regelt nicht die allgemeine Vermögensverwaltung des Betreuers, wie etwa die Regelung von Verfügungsgeld nach § 1839.
  • Es betrifft nicht die Anlage von Geld, das bereits auf einem genehmigten Anlagekonto nach § 1841 Abs. 2 liegt.
  • Es gilt nicht für die Genehmigung von Rechtsgeschäften über Grundstücke oder Schiffe (dafür sind §§ 1850 ff. einschlägig).
  • Es erfasst nicht die Hinterlegung von Wertpapieren oder Wertgegenständen (siehe §§ 1843, 1844).

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