§ 1854 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Genehmigungspflichtige Geschäfte des Betreuers § 1854

Wann ein Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts braucht: etwa für Kredite, Bürgschaften, Schenkungen oder Vergleiche über 6 000 Euro.

Amtlicher Text § 1854 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts 1. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute zu einer Verfügung über sein Vermögen im Ganzen verpflichtet wird, 2. zur Aufnahme von Geld auf den Kredit des Betreuten mit Ausnahme einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit für das auf einem Girokonto des Betreuten bei einem Kreditinstitut bereitzuhaltende Verfügungsgeld (§ 1839 Absatz 1), 3. zur Ausstellung einer Schuldverschreibung auf den Inhaber oder zur Eingehung einer Verbindlichkeit aus einem Wechsel oder einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, 4. zu einem Rechtsgeschäft, das auf Übernahme einer fremden Verbindlichkeit gerichtet ist, 5. zur Eingehung einer Bürgschaft, 6. zu einem Vergleich oder einer auf ein Schiedsverfahren gerichteten Vereinbarung, es sei denn, dass der Gegenstand des Streites oder der Ungewissheit in Geld schätzbar ist und den Wert von 6 000 Euro nicht übersteigt oder der Vergleich einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entspricht, 7. zu einem Rechtsgeschäft, durch das die für eine Forderung des Betreuten bestehende Sicherheit aufgehoben oder gemindert oder die Verpflichtung dazu begründet wird, und 8. zu einer Schenkung oder unentgeltlichen Zuwendung, es sei denn, diese ist nach den Lebensverhältnissen des Betreuten angemessen oder als Gelegenheitsgeschenk üblich.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift bestimmt, für welche sonstigen Finanz- und Rechtsgeschäfte ein Betreuer im Namen der betreuten Person vorab die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen muss. Sie soll das Vermögen der betreuten Person vor besonders risikoreichen oder folgenschweren Verpflichtungen schützen.

Unter die Genehmigungspflicht fallen unter anderem die Aufnahme von Krediten, das Eingehen von Bürgschaften oder das Übernehmen fremder Schulden. Auch Schenkungen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig, sofern es sich nicht um übliche Gelegenheitsgeschenke oder nach den Lebensverhältnissen angemessene Zuwendungen handelt.

Zudem bedürfen Vergleiche und Schiedsvereinbarungen der gerichtlichen Genehmigung, wenn der Streitwert nicht in Geld schätzbar ist oder den Betrag von 6 000 Euro übersteigt. Ausgenommen sind Vergleiche, die einem schriftlichen oder protokollierten gerichtlichen Vergleichsvorschlag entsprechen.

Wann sie gilt

  • Der Betreuer möchte im Namen des Betreuten einen Ratenkredit zur Finanzierung von Anschaffungen aufnehmen.
  • Der Betreuer beabsichtigt, für Verbindlichkeiten eines Angehörigen des Betreuten eine Bürgschaft einzugehen.
  • Der Betreuer möchte einen außergerichtlichen Vergleich über eine streitige Forderung schließen, deren Wert mehr als 6 000 Euro beträgt.
  • Der Betreuer beabsichtigt, Geld des Betreuten an Dritte zu verschenken, ohne dass ein üblicher Anlass vorliegt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Rechtsgeschäfte über Grundstücke, Häuser oder Eigentumswohnungen (geregelt in § 1850).
  • Verträge über erbrechtliche Angelegenheiten wie Erbteilskäufe oder Erbauseinandersetzungen (geregelt in § 1851).
  • Geldanlagen außerhalb der Regelformen (geregelt in § 1848).
  • Verträge über wiederkehrende Leistungen für einen längeren Zeitraum (geregelt in § 1853).

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1854 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB