§ 1852 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Genehmigung für Handelsgeschäfte Betreuter § 1852

Genehmigung des Betreuungsgerichts nach § 1852 BGB für Kauf und Verkauf von Erwerbsgeschäften, Anteilen an gewerblichen Firmen sowie zur Prokuraerteilung.

Amtlicher Text § 1852 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts 1. zu einer Verfügung und zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung, durch die der Betreute a) ein Erwerbsgeschäft oder b) einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt, erwirbt oder veräußert, 2. zu einem Gesellschaftsvertrag, der zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen wird, und 3. zur Erteilung einer Prokura.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn ein Betreuer für die betreute Person geschäftliche Entschlüsse im Unternehmensbereich trifft, bedürfen bestimmte Transaktionen der Vorab- oder Nachgenehmigung durch das Betreuungsgericht. Dadurch soll verhindert werden, dass das Vermögen der betreuten Person durch unternehmerische Wagnisse oder unüberlegte Firmenbeteiligungen Schaden nimmt.

Die Pflicht zur Genehmigung greift beim Erwerb oder der Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts sowie beim Kauf oder Verkauf von Anteilen an Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften, sofern diese Gesellschaft ein Erwerbsgeschäft betreibt. Auch das Eingehen eines Gesellschaftsvertrags zum Zweck des Betriebs eines Erwerbsgeschäfts sowie die Erteilung einer Prokura setzen die gerichtliche Zustimmung voraus.

Wann sie gilt

  • Ein Betreuer beabsichtigt, die Geschäftsanteile der betreuten Person an einer im Handelsgewerbe tätigen GmbH zu verkaufen.
  • Ein Betreuer möchte im Namen des Betreuten einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung einer gewerblich tätigen Offenen Handelsgesellschaft unterzeichnen.
  • Der Betreuer eines betreuten Einzelunternehmers will dem Prokuristen des Handwerksbetriebs offiziell Prokura erteilen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Erwerb von Aktien einer AG als bloße Geldanlage ohne Bezug zu einem Erwerbsgeschäft, was unter § 1848 oder § 1849 BGB fallen kann.
  • Gegenstände oder Rechte an Grundstücken einer betreuten Gesellschaft, für die § 1850 BGB gilt.
  • Die Abgabe von rein persönlichen Erklärungen des Betreuten außerhalb des Handels- und Gesellschaftsrechts.

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