Genehmigung bei wiederkehrenden Leistungen § 1853
Ein Betreuer benötigt die Genehmigung des Betreuungsgerichts für Verträge über wiederkehrende Leistungen bei mehr als vier Jahren Dauer und für Pachtverträge.
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts 1. zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder zu einem anderen Vertrag, durch den der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als vier Jahre dauern soll, und 2. zu einem Pachtvertrag über einen gewerblichen oder land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. Satz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Betreute das Vertragsverhältnis ohne eigene Nachteile vorzeitig kündigen kann.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Betreuer für die betreute Person einen Mietvertrag oder einen sonstigen Vertrag abschließt, der zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet, ist eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Dies gilt, wenn das Vertragsverhältnis für eine Dauer von mehr als vier Jahren ausgelegt ist.
Zudem ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts zwingend nötig, wenn ein Pachtvertrag über einen gewerblichen, landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieb geschlossen wird.
Eine gerichtliche Genehmigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn die betreute Person die Vereinbarung ohne eigene Nachteile vorzeitig kündigen kann.
Wann sie gilt
- Der Betreuer schließt im Namen der betreuten Person einen Mietvertrag ab, der eine Mindestlaufzeit von mehr als vier Jahren vorsieht.
- Für einen landwirtschaftlichen Betrieb der betreuten Person soll durch den Betreuer ein Pachtvertrag unterzeichnet werden.
- Ein Betreuer schließt einen Vertrag über wiederkehrende Zahlungen ab, der vertraglich für mehr als vier Jahre unkündbar ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Mietverträge, die von der betreuten Person jederzeit ohne eigene Nachteile vorzeitig gekündigt werden können.
- Rechtsgeschäfte über Grundstücke oder Immobilien; für diese gilt § 1850.
- Erbrechtliche Rechtsgeschäfte im Rahmen der Betreuung; diese fallen unter § 1851.
- Die nachträgliche Genehmigung von bereits geschlossenen Verträgen; diese richtet sich nach § 1856.
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