Gerichtliche Genehmigung bei Erbschaften gemäß § 1851
Rechtliche Betreuer benötigen für Ausschlagungen, Erbverzichte sowie Verträge über Erbteile die Genehmigung des Betreuungsgerichts gemäß § 1851 BGB.
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts 1. zur Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, zum Verzicht auf die Geltendmachung eines Vermächtnisses oder Pflichtteilsanspruchs sowie zu einem Auseinandersetzungsvertrag, 2. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute zu einer Verfügung über eine ihm angefallene Erbschaft, über seinen künftigen gesetzlichen Erbteil oder seinen künftigen Pflichtteil verpflichtet wird, 3. zu einer Verfügung über den Anteil des Betreuten an einer Erbschaft oder zu einer Vereinbarung, mit der der Betreute aus der Erbengemeinschaft ausscheidet, 4. zu einer Anfechtung eines Erbvertrags für den geschäftsunfähigen Betreuten als Erblasser gemäß § 2282 Absatz 2, 5. zum Abschluss eines Vertrags mit dem Erblasser über die Aufhebung eines Erbvertrags oder einer einzelnen vertragsmäßigen Verfügung gemäß § 2290, 6. zu einer Zustimmung zur testamentarischen Aufhebung einer in einem Erbvertrag mit dem Erblasser geregelten vertragsmäßigen Anordnung eines Vermächtnisses, einer Auflage sowie einer Rechtswahl gemäß § 2291, 7. zur Aufhebung eines zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossenen Erbvertrags durch gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner gemäß § 2292, 8. zu einer Rücknahme eines mit dem Erblasser geschlossenen Erbvertrags, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung gemäß § 2300 Absatz 2, 9. zum Abschluss oder zur Aufhebung eines Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrags gemäß den §§ 2346, 2351 sowie zum Abschluss eines Zuwendungsverzichtsvertrags gemäß § 2352.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt, wann ein rechtlicher Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts einholen muss, wenn er für die betreute Person erbrechtliche Handlungen vornimmt oder entsprechende Verträge schließt. Da erbrechtliche Entscheidungen erhebliche finanzielle und persönliche Folgen haben, überwacht das Gericht diese Schritte.
Erfasst sind unter anderem die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, der Verzicht auf einen Pflichtteilsanspruch sowie Vereinbarungen über die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Auch Verfügungen über den Erbteil oder das Ausscheiden aus einer Erbengemeinschaft bedürfen der gerichtlichen Genehmigung.
Ebenso betrifft die Regelung Verträge über Erb- und Pflichtteilsverzichte sowie bestimmte Handlungen im Zusammenhang mit Erbverträgen. Ohne die erforderliche Genehmigung des Betreuungsgerichts sind die entsprechenden Rechtsgeschäfte unwirksam.
Wann sie gilt
- Ein Betreuer möchte eine überschuldete Erbschaft im Namen der betreuten Person beim Nachlassgericht ausschlagen.
- Der Betreuer verhandelt einen Auseinandersetzungsvertrag zwischen der betreuten Person und den übrigen Miterben über die Aufteilung des Nachlasses.
- Der Betreuer vereinbart für die betreute Person einen Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs.
- Ein Betreuer schließt eine Vereinbarung, durch die die betreute Person gegen Abfindung aus einer Erbengemeinschaft ausscheidet.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Betreute ist geschäftsfähig und erklärt die Ausschlagung einer Erbschaft selbstständig ohne Betreuer.
- Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch den Betreuer, was sich nach den Vorschriften für Immobiliengeschäfte richtet.
- Allgemeine Bestimmungen zur nachträglichen Genehmigung von Verträgen durch das Betreuungsgericht.
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