Genehmigung für Immobilien- und Schiffsgeschäfte § 1850
Ein Betreuer benötigt die Genehmigung des Betreuungsgerichts für Rechtsgeschäfte über Grundstücke, eingetragene Schiffe sowie entsprechende Verpflichtungen.
Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts 1. zur Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück, sofern die Genehmigung nicht bereits nach § 1833 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 erforderlich ist, 2. zur Verfügung über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, auf Begründung oder Übertragung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Befreiung eines Grundstücks von einem solchen Recht gerichtet ist, 3. zur Verfügung über ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk oder über eine Forderung, die auf Übertragung des Eigentums an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk gerichtet ist, 4. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute unentgeltlich Wohnungs- oder Teileigentum erwirbt, 5. zur Eingehung einer Verpflichtung zu einer der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Verfügungen oder des in Nummer 4 bezeichneten Erwerbs sowie 6. zu einem Rechtsgeschäft, durch das der Betreute zum entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffes oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück verpflichtet wird, sowie zur Verpflichtung zum entgeltlichen Erwerb einer Forderung auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk oder auf Übertragung eines Rechts an einem Grundstück.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift schützt das Vermögen betreuter Personen bei bedeutenden Sachgeschäften. Sobald ein Betreuer für die betreute Person Verfügungen oder Verpflichtungen bezüglich Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder eingetragenen Schiffen eingehen will, muss das Betreuungsgericht diesen Schritten zustimmen.
Das Erfordernis betrifft sowohl den Verkauf oder die Belastung eines Grundstücks als auch den entgeltlichen Kauf einer Immobilie oder die unentgeltliche Annahme von Wohnungs- oder Teileigentum. Auch Rechtsgeschäfte über Ansprüche auf solche Eigentumsübertragungen sind erfasst.
Wann sie gilt
- Ein Betreuer unterzeichnet im Namen der betreuten Person einen Notarvertrag zum Verkauf ihres Einfamilienhauses.
- Der Betreuer kauft für den Betreuten eine Eigentumswohnung und nimmt dafür eine Zahlungsverpflichtung auf.
- Eine betreute Person soll eine Eigentumswohnung geschenkt bekommen und der Betreuer möchte dieses Geschäft abschließen.
- Der Betreuer verkauft ein im Schiffsregister eingetragenes Binnenschiff der betreuten Person.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ausschlagung einer Erbschaft oder sonstige erbrechtliche Rechtsgeschäfte des Betreuten.
- Abschluss von Verträgen über wiederkehrende Leistungen wie die Miete einer Wohnung.
- Handels- und gesellschaftsrechtliche Beschlüsse oder Gründungen durch den Betreuer.
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