Untertitel 3Beratung und Aufsicht durch das Betreuungsgericht
7 Vorschriften
- § 1861 Beratung und mündliche Verpflichtung Betreuungsgericht berät Betreuer über Rechte/Pflichten. Ehrenamtliche Betreuer werden mündlich verpflichtet (Ausnahme: mehr als eine Betreuung in zwei Jahren).
- § 1862 Gerichtliche Aufsicht über Betreuer Das Betreuungsgericht beaufsichtigt den Betreuer, hört Betreute bei Pflichtverletzungen an und setzt Gebote, Verbote oder Zwangsgelder nach § 1862 durch.
- § 1863 Berichte über persönliche Verhältnisse § 1863 BGB regelt Berichtspflichten von Betreuern. Der Anfangsbericht soll binnen drei Monaten übersandt werden, der Jahresbericht mindestens einmal jährlich.
- § 1864 Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers § 1864 BGB: Der Betreuer muss dem Betreuungsgericht auf Verlangen Auskunft über die Betreuung geben und wesentliche Änderungen unverzüglich mitteilen.
- § 1865 Rechnungslegungspflicht des Betreuers Jährliche Rechnungslegung des Betreuers über Vermögensverwaltung vor Betreuungsgericht; regelt Inhalt, Belegverzicht, Ausnahme b. kaufm. Buchführung.
- § 1866 Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht § 1866 regelt die sachliche und rechnerische Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht und die Geltendmachung streitiger Ansprüche im Rechtsweg.
- § 1867 Einstweilige Maßnahmen bei dringenden Gründen Das Betreuungsgericht ordnet nötige Maßnahmen an, wenn dringende Gründe für eine Betreuung bestehen und kein Betreuer bestellt oder verhindert ist.