§ 1862 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gerichtliche Aufsicht über Betreuer § 1862

Das Betreuungsgericht beaufsichtigt den Betreuer, hört Betreute bei Pflichtverletzungen an und setzt Gebote, Verbote oder Zwangsgelder nach § 1862 durch.

Amtlicher Text § 1862 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Das Betreuungsgericht führt über die gesamte Tätigkeit des Betreuers die Aufsicht. Es hat dabei auf die Einhaltung der Pflichten des Betreuers zu achten und insbesondere bei Anordnungen nach Absatz 3, der Erteilung von Genehmigungen und einstweiligen Maßnahmen nach § 1867 den in § 1821 Absatz 2 bis 4 festgelegten Maßstab zu beachten.
  • (2) Das Betreuungsgericht hat den Betreuten persönlich anzuhören, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betreuer pflichtwidrig den Wünschen des Betreuten nicht oder nicht in geeigneter Weise entspricht oder seinen Pflichten gegenüber dem Betreuten in anderer Weise nicht nachkommt, es sei denn, die persönliche Anhörung ist nicht geeignet oder nicht erforderlich, um die Pflichtwidrigkeit aufzuklären.
  • (3) Das Betreuungsgericht hat gegen Pflichtwidrigkeiten des Betreuers durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Zur Befolgung seiner Anordnungen kann es den Betreuer durch die Festsetzung von Zwangsgeld anhalten. Gegen die Betreuungsbehörde, einen Behördenbetreuer oder einen Betreuungsverein wird kein Zwangsgeld festgesetzt.
  • (4) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass Vorschriften, welche die Aufsicht des Betreuungsgerichts in vermögensrechtlicher Hinsicht sowie beim Abschluss von Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsverträgen betreffen, gegenüber der Betreuungsbehörde außer Anwendung bleiben.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Das Betreuungsgericht führt die Aufsicht über die gesamte Tätigkeit des Betreuers. Es stellt sicher, dass Betreuer ihre gesetzlichen Pflichten einhalten und ihr Handeln an den Wünschen und dem Wohl der betreuten Person ausrichten.

Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass der Betreuer den Wünschen der betreuten Person pflichtwidrig nicht entspricht oder seine Pflichten vernachlässigt, muss das Gericht die betreute Person in der Regel persönlich anhören. Dadurch wird der Sachverhalt unmittelbar geklärt.

Bei Pflichtwidrigkeiten greift das Gericht durch Gebote und Verbote ein. Um diesen Anordnungen Nachdruck zu verleihen, kann das Gericht ein Zwangsgeld gegen den Betreuer festsetzen. Dies gilt nicht für Betreuungsorganisationen wie Betreuungsbehörden oder Betreuungsvereine.

Wann sie gilt

  • Ein Betreuer berücksichtigt die geäußerten Wünsche der betreuten Person nicht, woraufhin das Gericht eine persönliche Anhörung anberaumt.
  • Das Gericht untersagt einem Betreuer per Verbot eine bestimmungswidrige Handlung im Rahmen der Betreuung.
  • Ein Einzelbetreuer kommt einer gerichtlichen Weisung nicht nach und wird durch Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Befolgung angehalten.
  • Eine Landesregierung bestimmt per Landesrecht Abweichungen für die Aufsicht über Betreuungsbehörden in Vermögensfragen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die endgültige Entlassung eines ungeeigneten Betreuers aus seinem Amt.
  • Einstweilige Eilmaßnahmen des Betreuungsgerichts, die in § 1867 geregelt sind.
  • Die Pflichten des Betreuers zur regelmäßigen Erstattung von Berichten und Rechnungslegungen.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1862 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB