§ 1867 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Einstweilige Maßnahmen bei dringenden Gründen § 1867

Das Betreuungsgericht ordnet nötige Maßnahmen an, wenn dringende Gründe für eine Betreuung bestehen und kein Betreuer bestellt oder verhindert ist.

Amtlicher Text § 1867 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben sind, und konnte ein Betreuer noch nicht bestellt werden oder ist der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert, so hat das Betreuungsgericht die dringend erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn dringende Gründe vorliegen, dass eine Betreuung nötig ist, aber noch kein Betreuer bestellt werden konnte oder der bestehende Betreuer seine Pflichten nicht erfüllen kann, muss das Betreuungsgericht selbst die dringend erforderlichen Maßnahmen anordnen.

Das Gesetz nennt diese ‚einstweilige Maßnahmen‘ – also vorläufige Anordnungen, die sofort wirken, bis ein Betreuer eingesetzt ist oder wieder handeln kann. Das Betreuungsgericht prüft nicht, ob eine Betreuung endgültig nötig ist, sondern nur, ob die Situation so eilig ist, dass ein Eingreifen nicht warten kann.

Wann sie gilt

  • Ein älterer Mensch mit Demenz wird verwirrt aufgefunden und kann nicht nach Hause, aber ein Betreuer ist noch nicht bestellt – das Gericht ordnet eine vorläufige Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung an.
  • Ein Betreuer liegt selbst im Krankenhaus und kann keine dringende Finanzentscheidung treffen – das Gericht ermächtigt einen Dritten, die Miete zu zahlen.
  • Eine Person fällt ins Koma, ohne dass eine Vorsorgevollmacht vorliegt – das Gericht bestellt vorläufig einen Notbetreuer für die medizinische Einwilligung.
  • Der Betreuer ist unerreichbar und das Konto des Betreuten muss gesperrt werden – das Gericht erlässt eine einstweilige Kontosperre.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die endgültige Bestellung eines Betreuers – diese erfolgt nach den §§ 1814 ff. BGB.
  • Die Aufhebung oder Änderung einer bestehenden Betreuung – das regelt § 1871 BGB.
  • Die Vergütung oder der Aufwendungsersatz des Betreuers – siehe §§ 1875–1878 BGB.

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