Berichte über persönliche Verhältnisse, § 1863 BGB
§ 1863 BGB regelt Berichtspflichten von Betreuern. Der Anfangsbericht soll binnen drei Monaten übersandt werden, der Jahresbericht mindestens einmal jährlich.
- (1) Mit Übernahme der Betreuung hat der Betreuer einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse (Anfangsbericht) zu erstellen. Der Anfangsbericht hat insbesondere Angaben zu folgenden Sachverhalten zu enthalten: 1. persönliche Situation des Betreuten, 2. Ziele der Betreuung, bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf § 1821 Absatz 6, und 3. Wünsche des Betreuten hinsichtlich der Betreuung. Sofern ein Vermögensverzeichnis gemäß § 1835 zu erstellen ist, ist dieses dem Anfangsbericht beizufügen. Der Anfangsbericht soll dem Betreuungsgericht innerhalb von drei Monaten nach Bestellung des Betreuers übersandt werden. Das Betreuungsgericht kann den Anfangsbericht mit dem Betreuten und dem Betreuer in einem persönlichen Gespräch erörtern.
- (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Betreuung ehrenamtlich von einer Person mit einer familiären Beziehung oder persönlichen Bindung zum Betreuten geführt wird. In diesem Fall führt das Betreuungsgericht mit dem Betreuten auf dessen Wunsch oder in anderen geeigneten Fällen ein Anfangsgespräch zur Ermittlung der Sachverhalte nach Absatz 1 Satz 2. Der ehrenamtliche Betreuer soll an dem Gespräch teilnehmen. Die Pflicht zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses gemäß § 1835 bleibt unberührt.
- (3) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten mindestens einmal jährlich zu berichten (Jahresbericht). Er hat den Jahresbericht mit dem Betreuten zu besprechen, es sei denn, davon sind erhebliche Nachteile für die Gesundheit des Betreuten zu besorgen oder dieser ist offensichtlich nicht in der Lage, den Inhalt des Jahresberichts zur Kenntnis zu nehmen. Der Jahresbericht hat insbesondere Angaben zu folgenden Sachverhalten zu enthalten: 1. Art, Umfang und Anlass der persönlichen Kontakte zum Betreuten und der persönliche Eindruck vom Betreuten, 2. Umsetzung der bisherigen Betreuungsziele und Darstellung der bereits durchgeführten und beabsichtigten Maßnahmen, insbesondere solcher gegen den Willen des Betreuten, 3. Gründe für die weitere Erforderlichkeit der Betreuung und des Einwilligungsvorbehalts, insbesondere auch hinsichtlich des Umfangs, 4. bei einer beruflich geführten Betreuung die Mitteilung, ob die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann, und 5. die Sichtweise des Betreuten zu den Sachverhalten nach den Nummern 1 bis 4.
- (4) Bei einem Wechsel des Betreuers hat der bisherige Betreuer einen abschließenden Bericht (Schlussbericht) zu erstellen, in dem die seit dem letzten Jahresbericht eingetretenen Änderungen der persönlichen Verhältnisse mitzuteilen sind. Der Schlussbericht hat Angaben zu den Sachverhalten nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1, 2 und 5 sowie über die Erfüllung der Herausgabepflicht nach § 1872 Absatz 3 Satz 1 zu enthalten. Der Schlussbericht ist dem Betreuungsgericht zu übersenden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1863 BGB regelt die Pflicht von Betreuern, dem Betreuungsgericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten zu berichten. Wer eine Betreuung übernimmt, hat grundsätzlich einen Anfangsbericht zu erstellen. Dieser soll dem Betreuungsgericht innerhalb von drei Monaten nach der Bestellung übersandt werden und Auskunft über die persönliche Situation, die Betreuungsziele sowie die Wünsche des Betreuten geben.
Eine Ausnahme gilt für ehrenamtliche Betreuer mit familiärer Beziehung oder persönlicher Bindung zum Betreuten. Diese sind von der Erstellung des Anfangsberichts befreit. Stattdessen führt das Betreuungsgericht auf Wunsch des Betreuten oder in geeigneten Fällen ein Anfangsgespräch, an dem der ehrenamtliche Betreuer teilnehmen soll.
Zusätzlich muss der Betreuer dem Gericht mindestens einmal jährlich einen Jahresbericht vorlegen und diesen zuvor mit dem Betreuten besprechen, soweit dessen Gesundheitszustand dies zulässt. Bei einem Wechsel der Betreuerperson ist zudem ein Schlussbericht einzureichen.
Wann sie gilt
- Ein Berufsbetreuer übernimmt eine Betreuung und übermittelt dem Betreuungsgericht einen Anfangsbericht über die Situation und Wünsche des Betreuten.
- Eine Tochter führt ehrenamtlich die Betreuung ihres Vaters und nimmt statt eines schriftlichen Anfangsberichts an einem gerichtlichen Anfangsgespräch teil.
- Ein Betreuer verfasst nach Ablauf eines Jahres den jährlichen Bericht über den persönlichen Kontakt und die Entwicklung der Lebenssituation des Betreuten.
- Bei einem Wechsel des Betreuers fertigt die ausscheidende Person einen Schlussbericht über die eingetretenen Veränderungen an.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Rechnungslegung und die finanzielle Rechenschaftspflicht gegenüber dem Gericht (geregelt in § 1865 BGB).
- Die Verpflichtung zur Erstellung eines Vermögensverzeichnisses (geregelt in § 1835 BGB).
- Die gerichtliche Entlassung des Betreuers oder die Bestellung einer neuen Person (geregelt in § 1868 und § 1869 BGB).
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