Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht (§ 1866)
§ 1866 regelt die sachliche und rechnerische Prüfung der Rechnung durch das Betreuungsgericht und die Geltendmachung streitiger Ansprüche im Rechtsweg.
- (1) Das Betreuungsgericht hat die Rechnung sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Berichtigung und Ergänzung durch den Betreuer herbeizuführen.
- (2) Die Möglichkeit der Geltendmachung streitig gebliebener Ansprüche zwischen Betreuer und Betreutem im Rechtsweg bleibt unberührt. Die Ansprüche können schon vor der Beendigung der Betreuung geltend gemacht werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Das Betreuungsgericht prüft die vom Betreuer vorgelegte Rechnung sachlich und rechnerisch. Stellt es Mängel fest, verlangt es vom Betreuer eine Berichtigung oder Ergänzung.
Die Vorschrift stellt klar, dass die Möglichkeit, streitige Ansprüche zwischen Betreuer und Betreutem vor Gericht zu verfolgen, unberührt bleibt. Solche Ansprüche können bereits vor Beendigung der Betreuung geltend gemacht werden.
Wann sie gilt
- Ein Betreuer reicht eine Jahresabrechnung über die Vermögensverwaltung ein. Das Betreuungsgericht überprüft die einzelnen Posten auf sachliche Richtigkeit und rechnerische Korrektheit.
- Der Betreute bestreitet eine Ausgabe in der Rechnung des Betreuers. Nach § 1866 Abs. 2 kann er diese Forderung gerichtlich geltend machen, auch wenn die Betreuung noch läuft.
- Das Gericht stellt fest, dass der Rechnung Belege fehlen. Es fordert den Betreuer auf, die Rechnung zu ergänzen.
- Der Betreuer möchte einen Anspruch gegen den Betreuten, etwa auf Ersatz von Aufwendungen, gerichtlich klären lassen. § 1866 Abs. 2 erlaubt dies bereits vor Ende der Betreuung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht, welche konkreten Maßnahmen das Gericht ergreifen kann, wenn der Betreuer die Rechnung nicht berichtigt oder ergänzt.
- Sie regelt nicht, ob die Prüfung durch das Gericht für die Beteiligten bindend ist.
- Sie regelt nicht, wie die streitigen Ansprüche im Einzelnen gerichtlich durchgesetzt werden können (z.B. Klageart, Zuständigkeit).
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