§ 1865 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechnungslegungspflicht des Betreuers § 1865

Jährliche Rechnungslegung des Betreuers über Vermögensverwaltung vor Betreuungsgericht; regelt Inhalt, Belegverzicht, Ausnahme b. kaufm. Buchführung.

Amtlicher Text § 1865 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht über die Vermögensverwaltung Rechnung zu legen, soweit sein Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung umfasst.
  • (2) Die Rechnung ist jährlich zu legen. Das Rechnungsjahr wird vom Betreuungsgericht bestimmt.
  • (3) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten und über den Ab- und Zugang des vom Betreuer verwalteten Vermögens Auskunft geben. Das Betreuungsgericht kann Einzelheiten zur Erstellung der geordneten Zusammenstellung nach Satz 1 bestimmen. Es kann in geeigneten Fällen auf die Vorlage von Belegen verzichten. Verwaltet der Betreute im Rahmen des dem Betreuer übertragenen Aufgabenkreises einen Teil seines Vermögens selbst, so hat der Betreuer dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen. Der Betreuer hat die Richtigkeit dieser Mitteilung durch eine Erklärung des Betreuten nachzuweisen oder, falls eine solche nicht beigebracht werden kann, die Richtigkeit an Eides statt zu versichern.
  • (4) Wird vom Betreuten ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben, so genügt als Rechnung ein aus den Büchern gezogener Jahresabschluss. Das Betreuungsgericht kann Vorlage der Bücher und sonstigen Belege verlangen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Betreuer muss dem Betreuungsgericht jährlich über die Verwaltung des Vermögens des Betreuten Rechnung legen, wenn sein Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung umfasst. Das Rechnungsjahr legt das Gericht fest.

Die Rechnung soll Einnahmen und Ausgaben geordnet zusammenstellen und über Vermögensänderungen Auskunft geben. Das Gericht kann Details zur Zusammenstellung vorgeben und in geeigneten Fällen auf Belege verzichten. Verwaltet der Betreute einen Teil seines Vermögens selbst, muss der Betreuer dies dem Gericht mitteilen und die Richtigkeit durch eine Erklärung des Betreuten oder eidesstattliche Versicherung nachweisen.

Betreibt der Betreute ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung, genügt ein Jahresabschluss aus den Büchern. Das Gericht kann jedoch die Vorlage der Bücher und Belege verlangen.

Wann sie gilt

  • Ein Betreuer muss dem Betreuungsgericht die jährliche Abrechnung über die Mieteinnahmen einer vermieteten Immobilie des Betreuten vorlegen.
  • Der Betreuer eines älteren Menschen, der selbst noch über ein Girokonto verfügt, muss dies dem Gericht mitteilen und eine Bestätigung des Betreuten beibringen.
  • Ein Betreuer, der für einen Betreuten ein kleines Einzelhandelsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung führt, reicht statt einer detaillierten Rechnung den Jahresabschluss ein.
  • Das Betreuungsgericht verzichtet auf die Vorlage von Belegen, wenn die Einnahmen und Ausgaben klar aus Kontoauszügen ersichtlich sind.
  • Ein Betreuer muss dem Gericht mitteilen, dass der Betreute einen Teil seines Vermögens, z.B. ein Wertpapierdepot, selbst verwaltet.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht die Vergütung des Betreuers (dazu § 1875 BGB).
  • Sie regelt nicht die Prüfung der Rechnung durch das Gericht (dazu § 1866 BGB).
  • Sie regelt nicht die Schlussrechnungslegung bei Beendigung der Betreuung (dazu § 1872 BGB).
  • Sie betrifft nicht die Berichtspflicht über persönliche Verhältnisse des Betreuten (dazu § 1863 BGB).

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