§ 1864 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Auskunfts- und Mitteilungspflichten des Betreuers (§ 1864)

§ 1864 BGB: Der Betreuer muss dem Betreuungsgericht auf Verlangen Auskunft über die Betreuung geben und wesentliche Änderungen unverzüglich mitteilen.

Amtlicher Text § 1864 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht auf dessen Verlangen jederzeit über die Führung der Betreuung und über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten Auskunft zu erteilen.
  • (2) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht wesentliche Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch für solche Umstände, 1. die eine Aufhebung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts ermöglichen, 2. die eine Einschränkung des Aufgabenkreises des Betreuers ermöglichen, 3. die die Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers erfordern, 4. die die Bestellung eines weiteren Betreuers erfordern, 5. die die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erfordern und 6. aus denen sich bei einer beruflich geführten Betreuung ergibt, dass die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Betreuer ist dem Betreuungsgericht gegenüber verpflichtet, auf dessen Verlangen jederzeit Auskunft über die Führung der Betreuung sowie über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten zu erteilen. Diese Auskunftspflicht dient der gerichtlichen Aufsicht.

Darüber hinaus muss der Betreuer dem Gericht wesentliche Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Betreuten unverzüglich mitteilen. Das Gesetz zählt besonders relevante Änderungen auf: solche, die eine Aufhebung oder Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts ermöglichen, eine Erweiterung des Aufgabenkreises erfordern, die Bestellung eines weiteren Betreuers nötig machen, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erfordern oder eine Umstellung von beruflicher auf ehrenamtliche Führung der Betreuung nahelegen.

Wann sie gilt

  • Der Betreuer erfährt, dass der Betreute eine größere Erbschaft gemacht hat, und muss dies dem Gericht melden.
  • Der Betreute zieht in ein Pflegeheim um, was eine wesentliche Änderung der persönlichen Verhältnisse darstellt.
  • Das Gericht fordert den Betreuer auf, einen aktuellen Bericht über die finanzielle Lage des Betreuten vorzulegen.
  • Der Betreuer stellt fest, dass der Betreute wieder selbstständig leben kann, und informiert das Gericht über die Möglichkeit der Aufhebung der Betreuung.
  • Der Betreuer bemerkt, dass der Betreute hohe Schulden gemacht hat, und teilt dies dem Gericht mit.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Pflicht des Betreuers, dem Betreuten selbst Auskunft zu geben (diese ergibt sich aus anderen Vorschriften wie § 1861).
  • Die Pflicht zur regelmäßigen Berichterstattung über die persönlichen Verhältnisse (dies ist in § 1863 geregelt).
  • Die Pflicht zur Rechnungslegung über die Vermögensverwaltung (diese ist in § 1865 und § 1872 vorgeschrieben).
  • Die Pflicht, das Gericht über jede Kleinigkeit zu informieren (nur wesentliche Änderungen sind meldepflichtig).

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