Beratung und mündliche Verpflichtung § 1861
Betreuungsgericht berät Betreuer über Rechte/Pflichten. Ehrenamtliche Betreuer werden mündlich verpflichtet (Ausnahme: mehr als eine Betreuung in zwei Jahren).
- (1) Das Betreuungsgericht berät den Betreuer über dessen Rechte und Pflichten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben.
- (2) Der ehrenamtliche Betreuer wird alsbald nach seiner Bestellung mündlich verpflichtet, über seine Aufgaben unterrichtet und auf Beratungs- und Unterstützungsangebote hingewiesen. Das gilt nicht für solche ehrenamtlichen Betreuer, die mehr als eine Betreuung führen oder in den letzten zwei Jahren geführt haben.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Das Betreuungsgericht hat die Aufgabe, den Betreuer über seine Rechte und Pflichten zu beraten. Das gilt für alle Betreuer, unabhängig davon, ob sie ehrenamtlich oder beruflich tätig sind.
Für ehrenamtliche Betreuer gilt zusätzlich: Sie müssen alsbald nach ihrer Bestellung mündlich verpflichtet werden. Dabei werden sie über ihre Aufgaben unterrichtet und auf Beratungs- und Unterstützungsangebote hingewiesen. Von dieser mündlichen Verpflichtung ausgenommen sind ehrenamtliche Betreuer, die bereits mehr als eine Betreuung führen oder in den letzten zwei Jahren geführt haben.
Wann sie gilt
- Ein ehrenamtlicher Betreuer wird für seine Mutter bestellt. Das Gericht lädt ihn zu einem Termin ein, bei dem er mündlich verpflichtet und über seine Aufgaben informiert wird.
- Ein Berufsbetreuer, der bereits fünf Betreuungen führt, wird für einen neuen Fall bestellt. Da er nicht ehrenamtlich tätig ist, findet keine mündliche Verpflichtung nach Absatz 2 statt.
- Ein ehrenamtlicher Betreuer, der in den letzten zwei Jahren bereits zwei Betreuungen geführt hat, wird für eine dritte Person bestellt. Er ist von der mündlichen Verpflichtung befreit.
- Ein Betreuer (egal ob ehrenamtlich oder beruflich) hat eine Frage zu seinen Pflichten. Er kann sich jederzeit an das Betreuungsgericht wenden, das ihn beraten muss.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht den Inhalt der Beratung; das Gericht entscheidet selbst, welche Informationen es für erforderlich hält.
- Sie legt keine konkrete Frist für die mündliche Verpflichtung fest – das Gesetz sagt nur „alsbald“.
- Sie enthält keine Sanktionen oder Folgen, wenn die mündliche Verpflichtung unterbleibt.
- Die Ausnahme für ehrenamtliche Betreuer bezieht sich nicht auf die Beratungspflicht des Gerichts (Absatz 1), sondern nur auf die mündliche Verpflichtung (Absatz 2).
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