§ 1869 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Neuer Betreuer nach Entlassung oder Tod § 1869

Das Gesetz ordnet an: Nach § 1869 BGB ist bei Entlassung oder Tod des Betreuers zwingend ein neuer Betreuer zu bestellen.

Amtlicher Text § 1869 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Mit der Entlassung des Betreuers oder nach dessen Tod ist ein neuer Betreuer zu bestellen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn der bisherige Betreuer entlassen wird oder stirbt, schreibt § 1869 BGB vor, dass das Betreuungsgericht einen neuen Betreuer bestellen muss. Die Bestellung ist zwingend – das Gericht hat kein Ermessen, ob es einen neuen Betreuer bestellt.

Die Vorschrift selbst regelt nicht, nach welchen Kriterien der neue Betreuer ausgewählt wird oder welches Verfahren dabei einzuhalten ist. Diese Einzelheiten ergeben sich aus anderen Vorschriften des Betreuungsrechts, beispielsweise zur Auswahl und Bestellung des Betreuers.

Wann sie gilt

  • Ein Betreuer wird vom Gericht entlassen, weil er seine Pflichten verletzt hat. Nach § 1869 muss sofort ein neuer Betreuer bestellt werden.
  • Der Betreuer stirbt plötzlich. Das Gericht muss einen neuen Betreuer bestellen, damit die Betreuung fortgesetzt wird.
  • Der Betreuer wird auf eigenen Antrag entlassen, etwa wegen Wegzugs. Auch dann ist ein neuer Betreuer zu bestellen.
  • Das Betreuungsgericht entlässt den Betreuer nach § 1868 und ordnet gleichzeitig die Bestellung eines neuen Betreuers an.
  • Der Betreuer verstirbt während laufender Betreuung; die Angehörigen informieren das Gericht, das einen neuen Betreuer bestellt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht, unter welchen Voraussetzungen ein Betreuer entlassen werden kann. Das ist in § 1868 geregelt.
  • Sie regelt nicht, wer als Betreuer bestellt werden kann oder welche Eignung erforderlich ist. Das ergibt sich aus anderen Vorschriften.
  • Sie regelt nicht, ob der Betreute selbst einen neuen Betreuer vorschlagen kann. Das Verfahren der Bestellung ist in anderen Paragraphen geregelt.
  • Sie regelt nicht, was mit dem Vermögen des Betreuers nach seinem Tod geschieht. Das betrifft das Erbrecht, nicht das Betreuungsrecht.

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