Schlussmitteilung und Prüfung nach Betreuung § 1873
Nach Betreuungsende sendet der Betreuer eine Schlussmitteilung an das Gericht. Bei § 1872 Absatz 3 prüft es die Schlussrechnung oder Vermögensübersicht.
- (1) Nach Beendigung der Betreuung hat der Betreuer dem Betreuungsgericht eine Schlussmitteilung mit Angaben zur Herausgabe des der Verwaltung des Betreuers unterliegenden Vermögens des Betreuten und aller im Rahmen der Betreuung erlangten Unterlagen zu übersenden. Sollte der Betreuer nach Beendigung der Betreuung gemäß § 1874 tätig geworden sein, hat die Mitteilung auch Angaben zu den nach Beendigung der Betreuung besorgten Angelegenheiten zu enthalten.
- (2) Liegt ein Fall des § 1872 Absatz 3 vor, hat das Betreuungsgericht die Schlussrechnung oder die Vermögensübersicht sachlich und rechnerisch zu prüfen und, soweit erforderlich, ihre Ergänzung herbeizuführen. Das Betreuungsgericht übersendet das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 an den neuen Betreuer.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Nach Beendigung der Betreuung muss der Betreuer dem Betreuungsgericht eine Schlussmitteilung schicken. Darin teilt er mit, welches Vermögen des Betreuten er verwaltet hat und welche Unterlagen er herausgegeben hat. Falls der Betreuer nach dem Ende der Betreuung noch tätig geworden ist (nach § 1874 BGB), muss er auch diese Angelegenheiten in der Schlussmitteilung angeben.
In bestimmten Fällen, wenn ein neuer Betreuer bestellt wird (das ist der Fall des § 1872 Absatz 3 BGB), prüft das Betreuungsgericht die Schlussrechnung oder die Vermögensübersicht des bisherigen Betreuers. Das Gericht kann die Ergänzung der Unterlagen verlangen, wenn etwas fehlt. Das Ergebnis der Prüfung schickt das Gericht an den neuen Betreuer.
Wann sie gilt
- Ein Betreuer beendet seine Tätigkeit, weil der Betreute wieder geschäftsfähig ist. Er muss eine Schlussmitteilung an das Betreuungsgericht senden, in der er angibt, welches Vermögen und welche Unterlagen er an den Betreuten herausgegeben hat.
- Nach dem Tod des Betreuten endet die Betreuung. Der Betreuer erstellt eine Schlussmitteilung über die Herausgabe des Vermögens an die Erben.
- Eine Betreuung wird aufgehoben, weil der Betreute umzieht und ein neuer Betreuer bestellt wird. Der bisherige Betreuer muss die Schlussmitteilung einreichen, und das Gericht prüft die Schlussrechnung gemäß § 1872 Absatz 3 und sendet das Ergebnis an den neuen Betreuer.
- Der Betreuer hat nach offizieller Beendigung der Betreuung noch eine dringende Angelegenheit für den Betreuten besorgt (z.B. eine Steuererklärung eingereicht). In der Schlussmitteilung muss er diese nach § 1874 besorgten Angelegenheiten angeben.
- Der Betreuer gibt das Vermögen zurück, aber es gibt Unstimmigkeiten über die Vollständigkeit der Unterlagen. Das Gericht kann die Ergänzung der Schlussmitteilung verlangen, wenn es die Rechnung prüft.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht die Vergütung des Betreuers; diese ist in §§ 1875 ff. BGB geregelt.
- Sie regelt nicht die Aufsicht des Betreuungsgerichts während der laufenden Betreuung; diese ist in § 1862 BGB enthalten.
- Sie regelt nicht die Entlassung des Betreuers; diese ist in § 1868 BGB geregelt.
- Sie regelt nicht die Herausgabe von Vermögen und Unterlagen selbst; diese ist in § 1872 BGB geregelt.
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