Staat erhält Betreueransprüche § 1881
Ansprüche des Betreuers gehen auf die Staatskasse über, wenn sie ihn befriedigt. Der Erbe haftet nur mit Nachlasswert. § 102 Abs. 3, 4 SGB XII gelten.
Soweit die Staatskasse den Betreuer befriedigt, gehen Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über. Nach dem Tode des Betreuten haftet sein Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses; § 102 Absatz 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, § 1880 Absatz 2 ist auf den Erben nicht anzuwenden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn die Staatskasse den Betreuer für dessen Aufwendungen oder Vergütung bezahlt, gehen die Ansprüche des Betreuers gegen den Betreuten auf die Staatskasse über. Die Staatskasse tritt also in die Forderungen des Betreuers ein.
Stirbt der Betreute, haftet der Erbe nur mit dem Wert des Nachlasses, der im Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden war. Für die Beschränkung der Haftung gelten die Regeln des § 102 Absatz 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
§ 1880 Absatz 2 – der die Haftung des Betreuten bei Mittellosigkeit betrifft – ist auf den Erben nicht anzuwenden.
Wann sie gilt
- Der Staat hat dem Betreuer die Vergütung für die Betreuung eines vermögenden Betreuten gezahlt und verlangt nun Rückzahlung aus dessen Vermögen.
- Der Betreute ist verstorben; der Staat versucht, die vom Betreuer übernommenen Forderungen gegen den Erben geltend zu machen, aber nur bis zur Höhe des Nachlasswerts.
- Ein Betreuer hat dem Betreuten ein Darlehen gewährt; der Staat erstattet dem Betreuer den Betrag und fordert anschließend vom Betreuten die Rückzahlung.
- Der Betreute verfügt über Einkünfte, aus denen der Staat die vom Betreuer geleisteten Vorschüsse zurückholen möchte.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Regelung sagt nichts darüber, ob der Betreuer einen direkten Anspruch auf Zahlung aus der Staatskasse hat – das ist in § 1879 geregelt.
- Sie betrifft nicht die Frage, ob der Betreute selbst gegenüber dem Betreuer haftet – das folgt aus dem Betreuungsverhältnis.
- Sie regelt nicht, wie der Nachlasswert zu ermitteln ist – hierfür gelten die allgemeinen erbrechtlichen Vorschriften und § 102 SGB XII.
- Die Vorschrift gilt nicht für andere staatliche Stellen als die Staatskasse (z. B. Sozialhilfeträger).
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