Titel 4Sonstige Pflegschaft
7 Vorschriften
- § 1882 Pflegschaft für unbekannte Beteiligte Ermöglicht Bestellung eines Pflegers für unbekannte oder ungewisse Beteiligte in einer Angelegenheit, z.B. für noch nicht gezeugten Nacherben.
- § 1883 Pflegschaft für gesammeltes Vermögen § 1883 BGB: Bei öffentlicher Sammlung für vorübergehenden Zweck kann ein Pfleger bestellt werden, wenn die Verwalter weggefallen sind.
- § 1884 Abwesenheitspflegschaft Abwesenheitspfleger: Volljähriger mit unbekanntem Aufenthalt erhält Pfleger für Vermögen; auch bei bekanntem Aufenthalt, wenn an Rückkehr gehindert.
- § 1885 Bestellung des sonstigen Pflegers § 1885 BGB: Betreuungsgericht oder Nachlassgericht ordnet die Pflegschaft an und bestellt den Pfleger nach dessen Einwilligung.
- § 1886 Aufhebung der Pflegschaft §1886 BGB: Pflegschaft ist aufzuheben, wenn der Abwesende nicht mehr verhindert ist oder stirbt; sonst, wenn der Anordnungsgrund weggefallen ist.
- § 1887 Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes Abwesenheitspflegschaft endet mit Rechtskraft der Todeserklärung oder Todeszeitfeststellung. Pflegschaft für eine einzelne Angelegenheit endet mit Erledigung.
- § 1888 Anwendung des Betreuungsrechts auf Pflegschaften § 1888 BGB: Betreuungsrecht gilt für sonstige Pflegschaften. Vergütung berufsmäßiger Pfleger nach VBVG und Stundensatz nach Fachkenntnissen und Schwierigkeit.