§ 1883 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pflegschaft für gesammeltes Vermögen § 1883

§ 1883 BGB: Bei öffentlicher Sammlung für vorübergehenden Zweck kann ein Pfleger bestellt werden, wenn die Verwalter weggefallen sind.

Amtlicher Text § 1883 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist durch öffentliche Sammlung Vermögen für einen vorübergehenden Zweck zusammengebracht worden, so kann zum Zwecke der Verwaltung und Verwendung des Vermögens ein Pfleger bestellt werden, wenn die zu der Verwaltung und Verwendung berufenen Personen weggefallen sind.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn durch eine öffentliche Sammlung – also einen Spendenaufruf an die Allgemeinheit – Geld oder andere Werte für einen zeitlich begrenzten Zweck zusammengekommen sind, und die Personen, die dieses Vermögen verwalten und verwenden sollen, weggefallen sind (etwa durch Tod, Rücktritt oder Auflösung), dann kann das Gericht einen Pfleger bestellen.

Der Pfleger übernimmt dann die Verwaltung und die zweckgebundene Verwendung des gesammelten Vermögens. Die Vorschrift steht im Abschnitt über die Pflegschaft, auf den ergänzend die Regeln des Betreuungsrechts anzuwenden sind (§ 1888). Sie stellt sicher, dass das gesammelte Vermögen auch ohne die ursprünglich Verantwortlichen seinem vorübergehenden Zweck zugeführt werden kann.

Wann sie gilt

  • Eine Spendenaktion für die Renovierung eines Jugendzentrums, deren Organisatoren ausgeschieden sind.
  • Eine öffentliche Sammlung für die Anschaffung neuer Spielgeräte auf einem Spielplatz, nachdem der Förderverein aufgelöst wurde.
  • Eine Kollekte in der Kirchengemeinde für die Renovierung der Orgel, wenn der Pfarrer und der Kirchenvorstand zurückgetreten sind.
  • Eine Online-Spendensammlung für die Rettung eines örtlichen Schwimmbads, nachdem die Initiatoren verstorben sind.
  • Eine Straßensammlung für die Finanzierung eines Dorffests, dessen Planungsgruppe sich aufgelöst hat.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Vermögen aus einer nicht öffentlichen, privaten Sammlung (etwa nur unter Familienmitgliedern).
  • Dauerhafte Zwecke wie die Errichtung einer Stiftung – hierfür gilt das Stiftungsrecht.
  • Fälle, in denen die Verwalter noch vorhanden sind, aber untätig bleiben – § 1883 greift nur, wenn sie tatsächlich weggefallen sind.
  • Sammlungen, deren Zweck nicht vorübergehend ist, z. B. Spenden für einen laufenden Vereinsbetrieb.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1883 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB