Anwendung des Betreuungsrechts auf Pflegschaften § 1888
§ 1888 BGB: Betreuungsrecht gilt für sonstige Pflegschaften. Vergütung berufsmäßiger Pfleger nach VBVG und Stundensatz nach Fachkenntnissen und Schwierigkeit.
- (1) Die Vorschriften des Betreuungsrechts sind auf sonstige Pflegschaften entsprechend anwendbar, soweit sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
- (2) Die Ansprüche des berufsmäßig tätigen Pflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz richten sich nach den §§ 1 bis 6 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes. Sofern der Pflegling nicht mittellos ist, bestimmt sich die Höhe des Stundensatzes des Pflegers jedoch nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1888 erklärt, dass die Regeln des Betreuungsrechts (Betreuung von Erwachsenen) auch für andere Arten von Pflegschaften gelten, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Solche Pflegschaften sind zum Beispiel die Abwesenheitspflegschaft oder die Pflegschaft für unbekannte Beteiligte.
Für berufsmäßig tätige Pfleger regelt Absatz 2 die Vergütung und den Aufwendungsersatz. Diese richten sich nach den §§ 1 bis 6 des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Ist der Pflegling jedoch nicht mittellos, wird der Stundensatz des Pflegers nach seinen nutzbaren Fachkenntnissen sowie nach Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte bestimmt.
Wann sie gilt
- Ein berufsmäßiger Pfleger wird für das Vermögen einer abwesenden Person bestellt (Abwesenheitspflegschaft) und verlangt Vergütung.
- Ein Pfleger verwaltet eine Erbschaft für unbekannte Erben (Pflegschaft für unbekannte Beteiligte) und rechnet seine Aufwendungen ab.
- Ein Gericht setzt den Stundensatz für einen Pfleger fest, der über besondere Fachkenntnisse (z. B. als Rechtsanwalt) verfügt und eine schwierige Vermögensverwaltung führt.
- Ein Pfleger wird für eine Sammlung von Vermögensgegenständen bestellt (Pflegschaft für gesammeltes Vermögen) und beantragt Vergütung nach VBVG.
- Der Pflegling ist nicht mittellos, sodass der Stundensatz des Pflegers nicht pauschal, sondern nach seiner Qualifikation und der Schwierigkeit der Aufgabe bemessen wird.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- § 1888 regelt nicht die Vergütung von ehrenamtlichen (nicht berufsmäßigen) Pflegern – diese erhalten nur Aufwendungsersatz nach § 1877.
- § 1888 gilt nicht für die Betreuung selbst (Betreuungsrecht), sondern nur für andere Pflegschaften, auf die das Betreuungsrecht anwendbar ist.
- § 1888 legt keine festen Beträge oder Stundensätze fest, sondern verweist auf das VBVG und gibt einen zusätzlichen Maßstab für den Fall fehlender Mittellosigkeit.
- Die Vorschrift betrifft nicht die Vormundschaft für Minderjährige, die eigenen Regeln folgt.
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