Bestellung des sonstigen Pflegers – § 1885 BGB
§ 1885 BGB: Betreuungsgericht oder Nachlassgericht ordnet die Pflegschaft an und bestellt den Pfleger nach dessen Einwilligung.
Das Betreuungsgericht oder im Falle der Nachlasspflegschaft das Nachlassgericht ordnet die Pflegschaft an, wählt einen geeigneten Pfleger aus und bestellt ihn, nachdem er sich zur Übernahme des Amtes bereit erklärt hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1885 BGB ist die Grundregel für die Bestellung eines „sonstigen Pflegers“ – also einer Pflegschaft, die nicht unter die besonderen Arten der §§ 1882–1884 fällt (z. B. Pflegschaft für unbekannte Beteiligte, für gesammeltes Vermögen oder Abwesenheitspflegschaft).
Das zuständige Gericht – das Betreuungsgericht oder bei einer Nachlasspflegschaft das Nachlassgericht – leitet das Verfahren ein, wählt eine geeignete Person aus und bestellt sie erst, nachdem diese Person erklärt hat, dass sie das Amt übernehmen will. Die Anordnung der Pflegschaft und die Auswahl des Pflegers sind zwei getrennte Schritte, die das Gericht vornimmt.
Der Paragraph regelt nur den Bestellungsvorgang, nicht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Pflegschaft oder deren Beendigung. Diese finden sich in den nachfolgenden Vorschriften.
Wann sie gilt
- Ein Nachlassgericht bestellt einen Nachlasspfleger für einen Nachlass, dessen Erben unbekannt sind.
- Ein Betreuungsgericht bestellt einen Pfleger für ein ungeborenes Kind, das als Erbe in Betracht kommt.
- Ein Gericht bestellt einen Pfleger für eine vermisste Person, wenn keine Abwesenheitspflegschaft nach § 1884 angeordnet wird.
- Ein Betreuungsgericht bestellt einen Pfleger, um für eine vorübergehend geschäftsunfähige Person einen bestimmten Vertrag abzuschließen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vergütung des Pflegers – diese ist in §§ 1875–1879 BGB geregelt.
- Das Ende der Pflegschaft – geregelt in §§ 1886 und 1887 BGB.
- Die Bestellung eines Betreuers für eine volljährige Person – das Betreuungsrecht wird durch § 1888 BGB für anwendbar erklärt, ist aber in anderen Vorschriften enthalten.
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