§ 1886 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Aufhebung der Pflegschaft § 1886 BGB

§1886 BGB: Pflegschaft ist aufzuheben, wenn der Abwesende nicht mehr verhindert ist oder stirbt; sonst, wenn der Anordnungsgrund weggefallen ist.

Amtlicher Text § 1886 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Pflegschaft für einen Abwesenden ist aufzuheben, 1. wenn der Abwesende an der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten nicht mehr verhindert ist, 2. wenn der Abwesende stirbt.
  • (2) Im Übrigen ist eine Pflegschaft aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§1886 BGB regelt, wann eine angeordnete Pflegschaft aufgehoben werden muss. Eine Pflegschaft ist eine gesetzliche Vertretung für Personen, die ihre Angelegenheiten nicht selbst besorgen können – etwa weil sie abwesend oder unbekannt sind.

Für die Abwesenheitspflegschaft (nach §1884) gilt eine Sonderregel: Sie ist aufzuheben, wenn der Abwesende nicht mehr verhindert ist, seine Vermögensangelegenheiten zu besorgen, oder wenn er stirbt. Der Tod beendet die Pflegschaft also zwingend.

Für alle anderen Pflegschaften (z.B. für unbekannte Beteiligte nach §1882 oder für gesammeltes Vermögen nach §1883) gilt Absatz 2: Die Pflegschaft ist aufzuheben, sobald der Grund, aus dem sie angeordnet wurde, weggefallen ist. Beispiel: Eine Pflegschaft für ein unbekanntes Kind endet, wenn das Kind identifiziert wird.

Wann sie gilt

  • Eine Person ist ins Ausland gereist und kann ihr Bankkonto nicht selbst verwalten – ein Abwesenheitspfleger wird bestellt. Sobald die Person zurückkehrt, muss die Pflegschaft aufgehoben werden.
  • Ein verschollener Verwandter stirbt nachweislich – die Abwesenheitspflegschaft endet durch den Tod.
  • Ein Pfleger wurde für ein unbekanntes Grundstückseigentümer bestellt; der Eigentümer meldet sich – der Anordnungsgrund entfällt, die Pflegschaft ist aufzuheben.
  • Eine Pflegschaft für einen vorübergehend geschäftsunfähigen Verletzten wird aufgehoben, sobald dieser wieder handlungsfähig ist.
  • Eine Pflegschaft über gesammeltes Vermögen (etwa eines Nachlasses) wird aufgehoben, wenn die Erben feststehen und das Vermögen verteilt ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass die Pflegschaft automatisch endet, wenn der Pfleger stirbt – das regelt §1887 BGB (Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes).
  • Dass die Aufhebung eine Vergütung des Pflegers regelt – die Vergütung ist in §§1875–1881 BGB geregelt.
  • Dass diese Vorschrift auch für Betreuungen gilt – für Betreuungen gilt §1888 BGB (Anwendung des Betreuungsrechts).
  • Dass eine Frist für die Aufhebung besteht – die Aufhebung hat unverzüglich zu erfolgen, sobald der Grund entfällt, aber eine konkrete Frist nennt §1886 nicht.

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