§ 1887 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ende der Pflegschaft kraft Gesetzes (§ 1887)

Abwesenheitspflegschaft endet mit Rechtskraft der Todeserklärung oder Todeszeitfeststellung. Pflegschaft für eine einzelne Angelegenheit endet mit Erledigung.

Amtlicher Text § 1887 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Wird der Abwesende für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die Pflegschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.
  • (2) Im Übrigen endet die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit mit deren Erledigung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Abwesenheitspflegschaft (siehe § 1884) endet von selbst, sobald der Abwesende für tot erklärt oder seine Todeszeit festgestellt wird. Das Ende tritt mit der Rechtskraft des Beschlusses ein. „Rechtskraft“ bedeutet, dass der Beschluss nicht mehr anfechtbar ist.

Die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit endet automatisch, sobald die Angelegenheit erledigt ist. Eine gerichtliche Aufhebung (wie in § 1886) ist nicht erforderlich.

§ 1887 regelt also das automatische Ende im Gegensatz zur Aufhebung durch Beschluss.

Wann sie gilt

  • Ein Abwesender wird nach Verschollenheit für tot erklärt. Die Abwesenheitspflegschaft endet mit Rechtskraft des Beschlusses.
  • Eine Pflegschaft wird nur für den Verkauf eines Grundstücks eingerichtet. Nach dem Verkauf endet die Pflegschaft.
  • Ein Pfleger wird bestellt, um die Interessen eines ungeborenen Kindes in einer Erbschaft zu vertreten. Nach der Geburt und Erledigung der Angelegenheit endet die Pflegschaft.
  • Ein Pfleger wird für die Verwaltung eines gesammelten Vermögens bestellt, aber die Beendigung folgt nicht § 1887 Abs. 2, sondern § 1886.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass die Pflegschaft für gesammeltes Vermögen (§ 1883) mit Erledigung der Sammlung endet; diese Pflegschaft bedarf der Aufhebung nach § 1886.
  • Dass die Abwesenheitspflegschaft bereits mit dem Verschwinden endet; sie endet erst mit der Todeserklärung oder Todeszeitfeststellung.
  • Dass die Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (§ 1882) nach § 1887 endet; diese endet nach anderen Regeln.
  • Dass der Tod des Betreuten die Pflegschaft beendet; der Tod des Pfleglings ist nicht in § 1887 geregelt.

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