§ 1882 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pflegschaft für unbekannte Beteiligte § 1882

Ermöglicht Bestellung eines Pflegers für unbekannte oder ungewisse Beteiligte in einer Angelegenheit, z.B. für noch nicht gezeugten Nacherben.

Amtlicher Text § 1882 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist unbekannt oder ungewiss, wer bei einer Angelegenheit der Beteiligte ist, so kann dem Beteiligten für diese Angelegenheit, soweit eine Fürsorge erforderlich ist, ein Pfleger bestellt werden. Insbesondere kann für einen Nacherben, der noch nicht gezeugt ist oder dessen Persönlichkeit erst durch ein künftiges Ereignis bestimmt wird, für die Zeit bis zum Eintritt der Nacherbfolge ein Pfleger bestellt werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift erlaubt es, für eine Person, die in einer bestimmten Angelegenheit beteiligt, aber unbekannt oder ungewiss ist, einen Pfleger zu bestellen. Voraussetzung ist, dass eine Fürsorge erforderlich ist.

Der typische Anwendungsfall ist der Nacherbe, der noch nicht gezeugt ist oder dessen Identität von einem künftigen Ereignis abhängt. Für ihn kann ein Pfleger bestellt werden, bis die Nacherbfolge eintritt.

„Beteiligter“ meint die Person, um deren Rechte oder Pflichten es in der Angelegenheit geht. „Pfleger“ ist ein gesetzlicher Vertreter, der die Interessen dieser Person wahrt, solange sie selbst nicht handeln kann.

Wann sie gilt

  • Ein Erblasser setzt in seinem Testament einen Nacherben ein, der zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht geboren ist – das Gericht bestellt einen Pfleger, der das künftige Erbrecht des Ungeborenen sichert.
  • In einer Erbengemeinschaft ist unklar, wer der tatsächliche Berechtigte an einem Grundstück ist, weil die Erbfolge von einem noch nicht eingetretenen Ereignis abhängt.
  • Bei der Verwaltung eines Nachlasses stellt sich heraus, dass ein noch nicht gezeugter Abkömmling als Nacherbe bedacht ist – es wird ein Pfleger für die Zeit bis zur Geburt bestellt.
  • Eine Stiftung oder ein Trust hat einen Begünstigten, der erst durch ein zukünftiges Ereignis (z. B. Heirat) bestimmt wird – das Gericht ordnet eine Pflegschaft an.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift gilt nicht für eine Person, die zwar bekannt, aber abwesend ist; dafür ist § 1884 (Abwesenheitspflegschaft) einschlägig.
  • Sie regelt nicht die Verwaltung von bereits gesammeltem Vermögen, das niemandem zugeordnet werden kann – das fällt unter § 1883.
  • Sie betrifft nicht die allgemeine rechtliche Betreuung Erwachsener; diese ist in den §§ 1871 ff. geregelt.
  • Sie erfasst nicht den Fall, dass ein Gläubiger unbekannt ist – das kann durch eine öffentliche Aufforderung oder einen Pfleger nach anderen Vorschriften gelöst werden.

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