§ 1884 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Abwesenheitspflegschaft (§ 1884)

Abwesenheitspfleger: Volljähriger mit unbekanntem Aufenthalt erhält Pfleger für Vermögen; auch bei bekanntem Aufenthalt, wenn an Rückkehr gehindert.

Amtlicher Text § 1884 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ein abwesender Volljähriger, dessen Aufenthalt unbekannt ist, erhält für seine Vermögensangelegenheiten, soweit sie der Fürsorge bedürfen, einen Abwesenheitspfleger. Ein solcher Abwesenheitspfleger ist ihm insbesondere auch dann zu bestellen, wenn er durch Erteilung eines Auftrags oder einer Vollmacht Fürsorge getroffen hat, aber Umstände eingetreten sind, die zum Widerruf des Auftrags oder der Vollmacht Anlass geben.
  • (2) Das Gleiche gilt für einen Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt, der aber an der Rückkehr und der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten verhindert ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein Volljähriger, der abwesend ist und dessen Aufenthalt niemandem bekannt ist, bekommt für seine finanziellen Angelegenheiten, die geregelt werden müssen, einen Abwesenheitspfleger. Das gilt auch dann, wenn er bereits eine Vollmacht erteilt hat, aber die Umstände es erforderlich machen, diese Vollmacht zu widerrufen.

Ebenso erhält ein Abwesender einen Pfleger, wenn sein Aufenthalt zwar bekannt ist, er aber nicht zurückkehren und seine Vermögensangelegenheiten selbst besorgen kann. Der Pfleger wird vom Gericht bestellt und kümmert sich um die Vermögensverwaltung.

Wann sie gilt

  • Ein Mensch verschwindet spurlos, und seine Mietwohnung muss gekündigt werden.
  • Eine Person ist im Ausland verreist und erleidet einen Unfall, sodass sie nicht zurückkehren kann.
  • Ein Volljähriger hat eine Vollmacht erteilt, aber der Bevollmächtigte handelt gegen seine Interessen.
  • Jemand sitzt im Gefängnis im Ausland und kann sein Konto nicht verwalten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Betreuung für psychisch Kranke (geregelt in §§ 1896 ff. BGB)
  • Vormundschaft für Minderjährige
  • Todeserklärung für Verschollene
  • Erbschaftsangelegenheiten (Erbengemeinschaft)

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