Abschnitt 6Erbunwürdigkeit
7 Vorschriften
- § 2339 Gründe für Erbunwürdigkeit Erbunwürdigkeit bei Tötung, Verhinderung, Täuschung/Drohung, Urkundsdelikte. Absatz 2: Ausnahme für Nr.3 und 4 bei Unwirksamkeit vor Erbfall.
- § 2340 Erbunwürdigkeit durch Anfechtung geltend machen § 2340 BGB regelt die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit durch Anfechtung. Sie ist erst nach Erbanfall und innerhalb der Fristen des § 2082 zulässig.
- § 2341 Anfechtungsberechtigte bei Erbunwürdigkeit § 2341 BGB: Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen zustatten kommt, auch bei nur mittelbarem Vorteil.
- § 2342 Anfechtungsklage wegen Erbunwürdigkeit § 2342 BGB regelt, dass die Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit nur durch Klage erfolgt und die Wirkung erst mit Rechtskraft eintritt.
- § 2343 Verzeihung schließt Anfechtung aus § 2343 BGB: Hat der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen, ist die Anfechtung der Erbunwürdigkeit ausgeschlossen. Die Verzeihung kann formlos erfolgen.
- § 2344 Erbunwürdigerklärung: Anfall gilt als nicht erfolgt Bei Erbunwürdigerklärung gilt der Anfall an den unwürdigen Erben als nicht erfolgt; die Erbschaft fällt dem Ersatzberufenen an (§ 2344 BGB).
- § 2345 Anfechtung von Vermächtnis und Pflichtteil Schwere Verfehlungen nach § 2339 Abs. 1 machen Ansprüche aus Vermächtnis und Pflichtteil anfechtbar. Es gelten die Regeln zur Erbunwürdigkeit nach § 2345.