Gründe für Erbunwürdigkeit § 2339
Erbunwürdigkeit bei Tötung, Verhinderung, Täuschung/Drohung, Urkundsdelikte. Absatz 2: Ausnahme für Nr.3 und 4 bei Unwirksamkeit vor Erbfall.
- (1) Erbunwürdig ist: 1. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, 2. wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, 3. wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, 4. wer sich in Ansehung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen einer Straftat nach den §§ 267, 271 bis 274 des Strafgesetzbuchs schuldig gemacht hat.
- (2) Die Erbunwürdigkeit tritt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3, 4 nicht ein, wenn vor dem Eintritt des Erbfalls die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat begangen worden ist, unwirksam geworden ist, oder die Verfügung, zu deren Aufhebung er bestimmt worden ist, unwirksam geworden sein würde.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Nach § 2339 BGB ist eine Person erbunwürdig, wenn sie den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat, oder ihn in einen Zustand versetzt hat, der ihn unfähig machte, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben (Nr. 1). Ebenso erbunwürdig ist, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich daran gehindert hat, eine solche Verfügung zu treffen oder aufzuheben (Nr. 2).
Auch wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung dazu bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben, ist erbunwürdig (Nr. 3). Dasselbe gilt für bestimmte Straftaten nach den §§ 267, 271 bis 274 StGB (Urkundenfälschung, mittelbare Falschbeurkundung, Veränderung von Urkunden, Unterdrückung von Urkunden), die eine Verfügung des Erblassers betreffen (Nr. 4).
Absatz 2 schränkt die Erbunwürdigkeit in den Fällen der Nr. 3 und 4 ein: Sie tritt nicht ein, wenn die Verfügung, zu deren Errichtung der Erblasser bestimmt oder in Ansehung deren die Straftat begangen wurde, vor dem Eintritt des Erbfalls unwirksam geworden ist, oder wenn die Verfügung, zu deren Aufhebung er bestimmt wurde, unwirksam geworden sein würde.
Wann sie gilt
- Ein Sohn vergiftet seinen Vater, um früher an das Erbe zu gelangen.
- Eine Tochter hindert ihre Mutter mit Gewalt daran, das Testament zu ändern, indem sie ihr das Schreibgerät wegnimmt.
- Ein Neffe täuscht seiner alten Tante vor, dass sein Konkurrent sie bestehlen werde, und überredet sie so, ein Testament zu seinen Gunsten zu errichten.
- Ein Pfleger fälscht die Unterschrift des Erblassers auf einem Testamentsentwurf und setzt sich selbst als Erben ein.
- Jemand droht dem Erblasser mit körperlicher Gewalt, falls er ein bereits errichtetes Testament nicht widerruft.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Bloße moralische Verfehlungen oder unterlassene Hilfeleistung gegenüber dem Erblasser sind keine Gründe für Erbunwürdigkeit.
- Fahrlässige Tötung des Erblassers ist nicht erfasst; es muss Vorsatz und Widerrechtlichkeit vorliegen.
- Straftaten, die nicht die Verfügung von Todes wegen selbst betreffen (z. B. Diebstahl von Erbschaftsgegenständen), fallen nicht unter § 2339.
- Die Voraussetzungen der Anfechtung der Erbunwürdigkeit (Geltendmachung durch Anfechtungsklage) sind in den §§ 2340 bis 2342 BGB geregelt, nicht hier.
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