§ 2344 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erbunwürdigerklärung: Anfall gilt als nicht erfolgt § 2344

Bei Erbunwürdigerklärung gilt der Anfall an den unwürdigen Erben als nicht erfolgt; die Erbschaft fällt dem Ersatzberufenen an (§ 2344 BGB).

Amtlicher Text § 2344 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt.
  • (2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Eintritt des Erbfalls erfolgt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn ein Erbe rechtskräftig für erbunwürdig erklärt wurde, wird der Erbfall so behandelt, als hätte der unwürdige Erbe nie gelebt. Der Anfall der Erbschaft an ihn gilt rückwirkend als nicht erfolgt.

Der Ersatzberufene – also die Person, die ohne den unwürdigen Erben geerbt hätte – erhält den Erbteil, und zwar mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Erbfalls. Das betrifft unter anderem die Verfügungsbefugnis über Erbschaftsgegenstände und steuerliche Folgen.

Die Erbunwürdigkeit selbst muss vorher durch Anfechtungsklage nach § 2342 BGB festgestellt werden. Erst mit Rechtskraft der Entscheidung tritt die Wirkung des § 2344 ein.

Wann sie gilt

  • Ein Sohn hat seinen Vater getötet und wird für erbunwürdig erklärt; der Erbteil fällt direkt an die Enkelkinder.
  • Eine Tochter hat den Erblasser durch arglistige Täuschung zu einem Testament bewegt; nach Erbunwürdigkeitserklärung erbt die Schwester.
  • Ein Erbe wird wegen schwerer Straftaten gegen den Erblasser für unwürdig befunden; die gesetzliche Erbfolge tritt an die Stelle des weggefallenen Erben.
  • Ein Erbe hat den hilflosen Erblasser ausgebeutet; nach der Erklärung erbt die Nichte, die ohne den unwürdigen Erben berufen wäre.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht die Gründe der Erbunwürdigkeit – diese stehen in § 2339 BGB.
  • Sie regelt nicht das Verfahren der Anfechtungsklage oder deren Fristen (dazu § 2342 BGB).
  • Sie gilt nicht für die Unwürdigkeit von Vermächtnisnehmern oder Pflichtteilsberechtigten – das ist in § 2345 BGB geregelt.
  • Sie behandelt nicht die Verzeihung der Erbunwürdigkeit (siehe § 2343 BGB).

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