Anfechtung von Vermächtnis und Pflichtteil § 2345
Schwere Verfehlungen nach § 2339 Abs. 1 machen Ansprüche aus Vermächtnis und Pflichtteil anfechtbar. Es gelten die Regeln zur Erbunwürdigkeit nach § 2345.
- (1) Hat sich ein Vermächtnisnehmer einer der in § 2339 Abs. 1 bezeichneten Verfehlungen schuldig gemacht, so ist der Anspruch aus dem Vermächtnis anfechtbar. Die Vorschriften der §§ 2082, 2083, 2339 Abs. 2 und der §§ 2341, 2343 finden Anwendung.
- (2) Das Gleiche gilt für einen Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich einer solchen Verfehlung schuldig gemacht hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2345 überträgt die Gründe für die Erbunwürdigkeit auf Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche. Wer sich gegenüber dem Erblasser einer schweren Verfehlung schuldig gemacht hat, behält seinen Anspruch nicht automatisch, sondern dieser wird anfechtbar.
Ein Vermächtnis oder ein Pflichtteil verfällt durch eine solche Tat nicht sofort von selbst. Berechtigte Personen müssen den Anspruch gezielt anfechten. Verzeiht der Erblasser die Tat vor seinem Tod, ist die Anfechtung nach § 2343 ausgeschlossen.
Für das Verfahren und die Anfechtungsberechtigten verweist die Vorschrift auf die Regeln der Erbunwürdigkeit, insbesondere auf die §§ 2082, 2083, 2339 Abs. 2 sowie die §§ 2341 und 2343.
Wann sie gilt
- Ein Vermächtnisnehmer bringt den Erblasser vorsätzlich um, um schneller an sein ausgesetztes Kunstwerk zu gelangen.
- Ein Pflichtteilsberechtigter fälscht ein Testament des Erblassers, damit dieser ihn nicht enterben kann.
- Eine Person hindert den Erblasser gewaltsam daran, ein neues Testament aufzusetzen und ein bestehendes Vermächtnis zu widerrufen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der bloße Abbruch des persönlichen Kontakts zum Erblasser führt nicht zur Vermächtnisunwürdigkeit.
- Die Entziehung des Pflichtteils durch den Erblasser selbst im Testament fällt unter gesonderte Regeln zur Pflichtteilsentziehung.
- Der automatische Verlust des Anspruchs ohne Anfechtung findet nicht statt; die Unwürdigkeit erfordert stets eine Anfechtung.
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